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Ohne Abi studieren

Bewerbungsprozess und Bewerbungsfristen bei zulassungsbeschränkten Studiengängen und -fächern

Informationen zum Bewerbungsprozess und zu den Bewerbungsfristen bei zulassungsfreien Studiengängen und -fächern finden Sie hier: Bewerbung und Einschreibung.

Die Bewerbungsfrist für alle Fallgruppen ist der 01.04. für das Wintersemester. Die Bewerbung erfolgt über das Studierendensekretariat. Für die Bewerbung verwenden Sie bitte diesen Bewerbungsantrag. Der Antrag muss vollständig und fristgerecht per E-Mail im Studierendensekretariat eingereicht werden.

Die beizufügenden Unterlagen sind dem Bewerbungsantrag zu entnehmen.

Hinweis zum Auswahlverfahren:

Vier Prozent der verfügbaren Studienplätze, werden bei zulassungsbeschränkten Studiengängen und - fächern für alle Bewerber*innen der Fallgruppe 1 und der Fallgruppe 2 vorgehalten. Wenn es mehr Bewerber*innen als verfügbare Studienplätze gibt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Durch eine Auswahlkommission wird aufgrund der Bewerbungsunterlagen und einem Auswahlgespräch eine Rangfolge festgelegt. Im Lehramtsbereich muss dieses Auswahlverfahren für jedes zulassungsbeschränkte Unterrichtsfach durchgeführt werden.

Fallgruppen

Zugang zum Studium aufgrund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung hat gemäß § 2 BBHZVO, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:

  1. Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung,
  2. Gleichwertiger Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen,
  3. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,
  4. Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe oder
  5. Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung.

Wenn Sie zu einem dieser Personenkreise gehören, haben Sie grundsätzlich einen uneingeschränkten Hochschulzugang.

Zugang zum Studium auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit hat gemäß § 3 BBHZVO, wer

  1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten Mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
  2. danach mindestens drei Jahre im Ausbildungsberuf oder in einem der Berufsausbildung fachlich entsprechenden Beruf tätig war. Für Stipendiat*innen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung ausreichender beruflicher Tätigkeit ist der 30.09. für das Wintersemester. An diesem Tag muss der o. g. Umfang an beruflicher Tätigkeit erreicht sein und nachgewiesen werden können. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung wird als Berufstätigkeit anerkannt. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet. Bitte beachten Sie, dass die Berufsausbildung und die ausgeübte berufliche Tätigkeit beide dem gewünschten Studiengang fachlich entsprechend müssen.

Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, haben Sie grundsätzlich die Qualifikation zur Aufnahme eines dem Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengangs bzw.-fachs.

An einer Zugangsprüfung kann gemäß § 4 BBHZVO teilnehmen, wer 

  1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten Mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
  2. danach mindestens drei Jahre in einem auch der Berufsausbildung oder dem angestrebten Studium fachlich nicht entsprechenden Beruf tätig war. Für Stipendiat*innen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung ausreichender beruflicher Tätigkeit ist der 30.09. für das Wintersemester. An diesem Tag muss der o. g. Umfang an beruflicher Tätigkeit erreicht sein und nachgewiesen werden können. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 2 BBHZVO eine Auflistung weiterer Tätigkeiten vor, die als berufliche Tätigkeit im Sinne der o. g. Voraussetzungen angerechnet werden. Die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO finden Sie am Ende dieser Seite unter dem Punkt "Informationen und Antrag". Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der zuvor genannten Aufgaben wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.

Die Zugangsprüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil im Umfang von 4 Zeitstunden zur Überprüfung der fachspezifischen Kenntnisse und einem mündlichen Prüfungsteil im Umfang von 30 Minuten zur Überprüfung der allgemeinen Kompetenzen. Weitere Informationen zur Aufteilung der Zugangsprüfung für ein Lehramtsstudium können Sie der untenstehenden Zugangsprüfungsordnung entnehmen. Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums, bei einem Lehramtsstudium ausschließlich mit der beantragten Fächerkombination.

Sie nehmen mit der Note der Zugangsprüfung am Vergabeverfahren teil und werden den Bewerber*innen mit einer regulären Hochschulzugangsberechtigung (z. B. dem Abitur) gleichgestellt.