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Ohne Abi studieren

Bewerbungsprozess und Bewerbungsfristen bei zulassungsfreien Studiengängen und -fächern

Die Bewerbung für Personen der Fallgruppe 1, der Fallgruppe 2 sowie der Fallgruppe 4 ist bis jeweils Freitag vor Vorlesungsbeginn möglich. (Termine und Fristen)

Die Bewerbungsfrist für Personen der Fallgruppe 3 ist der 01.04. für das Wintersemester und der 01.10. für das Sommersemester. Zum Sommersemester können Sie sich derzeit nur für den Bachelorstudiengang Informatik bewerben.

Die Bewerbung erfolgt über das Studierendensekretariat. Für die Bewerbung verwenden Sie bitte diesen Bewerbungsantrag. Der Antrag muss vollständig und fristgerecht per E-Mail im Studierendensekretariat eingereicht werden. Die beizufügenden Unterlagen sind dem Bewerbungsantrag zu entnehmen. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen und der Voraussetzungen für die beantragte Fallgruppe werden Sie vom Studierendensekretariat über das Einschreibeverfahren informiert.

Fallgruppen

Zugang zum Studium auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung hat gemäß § 2 BBHZVO, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:

  1. Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung,
  2. Gleichwertiger Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen,
  3. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,
  4. Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe oder
  5. Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung.

Wenn Sie zu einem dieser Personenkreise gehören, haben Sie grundsätzlich einen uneingeschränkten Hochschulzugang.

Wichtiger Hinweis!!!

Sollte die Zugehörigkeit zur Fallgruppe 1 nicht festgestellt werden können, müssen Sie ggf. an einer Zugangsprüfung teilnehmen. Für diese ist aber eine deutlich frühere Bewerbung erforderlich. Es wird die Bewerbung bis zum 01.04 für das Wintersemester oder bis zum 01.10. für das Sommersemester empfohlen, da es ansonsten zu einer zeitlichen Verzögerung der Studienaufnahme von bis zu einem Jahr kommen kann.

Zugang zum Studium auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit hat gemäß § 3 BBHZVO, wer

  1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten Mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
  2. danach mindestens drei Jahre im Ausbildungsberuf oder in einem der Berufsausbildung fachlich entsprechenden Beruf tätig war. Für Stipendiat*innen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung ausreichender beruflicher Tätigkeit ist der Vorlesungsbeginn. An diesem Tag muss der o. g. Umfang an beruflicher Tätigkeit erreicht sein und nachgewiesen werden können. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung wird als Berufstätigkeit anerkannt. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet. Bitte beachten Sie, dass die Berufsausbildung und die ausgeübte berufliche Tätigkeit beide dem gewünschten Studiengang fachlich entsprechend müssen.

Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, haben Sie grundsätzlich die Qualifikation zur Aufnahme eines dem Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengangs bzw.-fachs.

Wichtiger Hinweis!!!

Sollte die Zugehörigkeit zur Fallgruppe 2 nicht festgestellt werden können, müssen Sie an einer Zugangsprüfung teilnehmen. Für diese ist aber eine deutlich frühere Bewerbung erforderlich. Es wird die Bewerbung bis zum 01.04 für das Wintersemester oder bis zum 01.10. für das Sommersemester empfohlen, da es ansonsten zu einer zeitlichen Verzögerung der Studienaufnahme von bis zu einem Jahr kommen kann.

An einer Zugangsprüfung kann gemäß § 4 BBHZVO teilnehmen, wer 

  1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und
  2. danach mindestens drei Jahre in einem auch der Berufsausbildung oder dem angestrebten Studium fachlich nicht entsprechenden Beruf tätig war. Für Stipendiat*innen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung ausreichender beruflicher Tätigkeit ist der Vorlesungsbeginn. An diesem Tag muss der oben genannte Umfang an beruflicher Tätigkeit erreicht sein und nachgewiesen werden können. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 2 BBHZVO eine Auflistung weiterer Tätigkeiten vor, die als berufliche Tätigkeit im Sinne der oben genannten Voraussetzungen angerechnet werden. Die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO finden Sie am Ende dieser Seite unter dem Punkt "Informationen und Antrag". Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der zuvor genannten Aufgaben wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.

Die Zugangsprüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil im Umfang von 4 Zeitstunden zur Überprüfung der fachspezifischen Kenntnisse und einem mündlichen Prüfungsteil im Umfang von 30 Minuten zur Überprüfung der allgemeinen Kompetenzen. Weitere Informationen zur Aufteilung der Zugangsprüfung für ein Lehramtsstudium können Sie der untenstehenden Zugangsprüfungsordnung entnehmen. Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums, bei einem Lehramtsstudium ausschließlich mit der beantragten Fächerkombination.

Sie nehmen mit der Note der Zugangsprüfung am Vergabeverfahren teil und werden den Bewerber*innen mit einer regulären Hochschulzugangsberechtigung (z. B. dem Abitur) gleichgestellt.

Ein Probestudium kann gemäß § 4 Absatz 3 BBHZVO teilnehmen, wer die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 (Zugangsprüfung) erfüllt. 

Ein Probestudium ist grundsätzlich nur in zulassungsfreien Studiengängen möglich. 

Das Probestudium ist das Eignungsfeststellungsverfahren, das beruflich qualifizierte Bewerber*innen anstelle der Zugangsprüfung durchlaufen können, um eine Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang an der Technischen Universität Dortmund zu erwerben. Die Dauer des Probestudiums beträgt zwei Semester. Nach einem erfolgreichen Probestudium können Sie das Studium im gewählten Studiengang fortsetzen. Das Probestudium ist erfolgreich, wenn im Schnitt 20 Leistungspunkte pro Probesemester nachgewiesen werden. Sollte das Probestudium nicht erfolgreich sein, kann das gewählte Studium nicht fortgeführt werden. Sie haben aber weiterhin die Möglichkeit eine Zugangsprüfung abzulegen.