Hinweis geben (HinSchG)
Die Meldestelle der TU Dortmund ist dafür zuständig, Hinweise auf Verstöße entsprechend § 2 HinSchG an der TU Dortmund entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Falls Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit an der TU Dortmund Rechtsverstöße oder Fehlverhalten beobachten, können Sie der Meldestelle diesbezüglich einen Hinweis geben. Durch einen Hinweis an die Meldestelle können mögliche Verstöße untersucht und bearbeitet werden.
Die Meldestelle ist der Vertraulichkeit verpflichtet und unterliegt dem Hinweisgeberschutzgesetz. Dieses dient dazu, Personen zu schützen, die im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und internen oder externen Meldestellen diesbezüglich Hinweise geben. Betroffene Personen sind davor geschützt, dass Sie durch die Meldung oder das Geben von Hinweisen zu Rechtsverstößen und Straftaten Nachteile erfahren.
Wir bitten darum ausschließlich solche Meldungen abzugeben, bei denen Sie sich sicher sind, dass die der Meldung zugrundeliegenden Tatsachen der Wahrheit entsprechen. In Zweifelsfällen vermerken Sie bitte ausdrücklich, dass es sich bei Ihrer Meldung um eine Vermutung oder um die Wiedergabe der Aussage einer anderen Personen handelt. Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, ist nicht geschützt.
Hinweis geben
per Telefon: während der Bürozeiten, Mo -Do von 8 bis 16 Uhr: +49 (0) 231 / 755-2632
per E-Mail: hinweisgeberstelletu-dortmundde
persönlich: nach vorheriger Absprache per Telefon oder E-Mail
per Bild-/Tonübertragung: nach vorheriger Absprache per Telefon oder E-Mail
Ihren Hinweis nehmen Anja Schumacher oder Judith Eikermann entgegen.
FAQ
Die Meldestelle der TU Dortmund ist die Anlaufstelle für Hinweise zur Meldung oder Offenlegung von Rechtsverstößen und Fehlverhalten gemäß § 2 HinSchG. Dazu gehören neben Straftaten wie Betrug oder Korruption unter anderem auch Verstöße gegen den Schutz personenbezogener Daten oder Vorgaben zum Umweltschutz.
Falls Sie sich unsicher sind, ob Ihr Hinweis in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, können Sie hinweisgeberstelletu-dortmundde kontaktieren. Die Mitarbeiter*innen der Meldestelle können mit Ihnen besprechen, ob es sich bei Ihrem Hinweis um einen Sachverhalt gemäß § 2 HinSchG handelt.
Neben Beschäftigten (dazu gehören natürlich auch Auszubildende) der TU Dortmund können auch Personen im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit an der TU Dortmund der Meldestelle Hinweise geben.
Sie haben die Möglichkeit, einen Hinweis telefonisch (während der Bürozeiten, Mo -Do von 8:00 bis 16:00 Uhr) oder per E-Mail an die Meldestelle zu richten. Auf Wunsch der hinweisgebenden Person kann der Hinweis nach einer vorherigen Terminvereinbarung im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft abgegeben werden. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
Ihren Hinweis nehmen Anja Schumacher oder Judith Eikermann entgegen.
Per Telefon (während der Bürozeiten, Mo -Do von 8:00 bis 16:00 Uhr): +49 (0)231 / 755-2632.
Per E-Mail: hinweisgeberstelletu-dortmundde
Spätestens sieben Tage nach dem Einreichen eines Hinweises wird die Meldestelle den nach Eingang der Meldung bestätigen. Anschließend wird überprüft, ob ein Verstoß gemäß § 2 HinSchG vorliegt. Die Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und kontaktiert Sie möglicherweise, um weitere Informationen abzufragen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung erhalten Sie eine Rückmeldung der Meldestelle darüber, welche Folgemaßnahmen geplant oder bereits ergriffen sind. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Benachrichtigung nur möglich ist, sofern dadurch nicht die Rechte anderer Personen beeinträchtigt werden.
Die Bearbeitung ihrer Hinweise erfolgt gemäß § 17 HinSchG.
Hinweis: Die TU Dortmund weist darauf hin, dass die TU Dortmund keinen Beschlagnahmeschutz genießt, sodass beispielsweise im Falle einer behördlichen Investigation Behörden Unterlagen der TU Dortmund beschlagnahmen dürfen, aus denen sich die Identität der hinweisgebenden Person ergeben kann.
Das Bundesministerium für Justiz hat eine externe Meldestelle eingerichtet, die Sie ebenfalls für Hinweise im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes nutzen können. Darüber hinaus stehen unter anderem die nachstehenden Meldeverfahren zur Verfügung:
Die Meldestelle der TU Dortmund unterliegt dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG, welche die Vertraulichkeit Ihrer Identität als Hinweisgeber*in wahrt und die Vertraulichkeit der Identität aller in einer Meldung genannten Personen schützt. Außerdem unterliegt die Meldestelle den Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gemäß § 5 HinSchG und § 6 HinSchG. Ihre Hinweise werden entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen bearbeitet. Auf die Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot gemäß § 9 HinSchG wird ausdrücklich hingewiesen.
Weitere Informationen zum Datenschutz für Hinweisgebende finden Sie in unserer Datenschutzerklärung für Hinweisgebende.
Datenschutzerklärung für Hinweisgebende
Bei weiteren Fragen zur Meldestelle der TU Dortmund und zum Hinweisgeberschutzgesetz können Sie sich an hinweisgeberstelletu-dortmundde oder +49 (0)231 / 755-2632 wenden.