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Schwangerschaft und Stillzeit im Studium

Mutterschutz

Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen. Eine Studentin, für die das das Mutterschutzgesetz gilt, ist jede Person die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Schwangere und Mütter im Studium haben seither einen Anspruch auf eine sechswöchige Schutzfrist vor und eine mindestens achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt. Ebenso gilt ein besonderer Schutz während der Stillzeit.

Eine schwangere Person hält ein gebasteltes rotes Herz an einem Holzstiel vor den Bauch. © Pixabay

Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft der Hochschule. Die Meldung ist freiwillig, wir empfehlen eine Meldung aber dringend. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen Ihres Studiums bei einigen Veranstaltungen gesundheitliche Gefährdungen für Sie oder Ihre Schwangerschaft bestehen könnten. Besonders bei natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Praktika, Werkstatt- oder Labortätigkeiten, Exkursionen, Freilandpraktika, sportpraktischen Veranstaltungen oder bei schulischen Kontakten mit Kindern im Lehramtstudium könnte das der Fall sein.Daher empfehlen wir Ihnen in Ihrem eigenen In­te­res­se­ die Schwangerschaft oder Stillzeit der Hoch­schu­le mitzuteilen, damit Sie die Schutz­rech­te nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen kön­nen. Denn nur im Falle einer frühzeitigen Mitteilung kann die Hoch­schu­le mögliche Gefährdungen für Sie als werdende Mutter und Ihr Kind rechtzeitig abwenden und die not­wen­di­gen Schutz­maß­nah­men veranlassen.

Es besteht ein relatives Prüfungsverbot während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, d.h. 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Geburten von Kindern mit einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Sie nehmen damit automatisch nach der Meldung der Schwangerschaft in diesem Zeitraum nicht an Prüfungen oder anderen Studienveranstaltungen, wie Vorlesungen und Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten teil.

Nur wenn Sie während Ihrer Mutterschutzfrist ausdrücklich gegenüber den Lehrenden bzw. Prüfenden erklären, dass Sie an einzelnen Prüfungen oder Veranstaltungen teilnehmen möchten, ist dies erlaubt. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, nach Antritt von Prüfungen muss jedoch eine Krankschreibung nachgereicht werden.

Es steht Ihnen eine Freistellung für Untersuchungen zu, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen, sowie eine Freistellung zum Stillen (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt mind. 2x täglich 30 Minuten).

Sollten Sie als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft oder geringfügig Beschäftigte tätig sein, gelten außerdem die Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Beschäftigte. Melden Sie sich dazu bitte im Dezernat Personal.

Die Schwangerschaft oder Stillzeit kann freiwillig durch die Studentin an die Hochschule unter Verwendung dieses Formulars gemeldet werden - Bitte mit entsprechendem Nachweis des voraussichtlichen Geburtstermins. Nach Meldung der Schwangerschaft oder Stillzeit wird diese Informaton an die Bezirksregierung Arnsberg weitergeleitet. Die Hochschule ist hierzu verpflichted.

Mit Eingang der Meldung wird die Studentin durch den Familien-Service kontaktiert. Hier erhalten Sie Informaterial zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und können einen Beratungstermin vereinbaren.  Zugleich bitten wir Sie Claudia Hannappel aus dem Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz  zu kontaktieren und zur individuellen Gefährdungsbeurteilung diesen Fragebogen auszufüllen und via Mail zu senden. Gemeinsam mit der Kollegin und ggfs. weiteren Ansprechpersonen des jeweiligen Prüfungsamtes/ Praktikums/ Labors erfolgt eine Beurteilung. Gerne können Sie zur Unterstüzung das Dokument zur Auflistung Ihrer Lehrveranstaltungen nutzen und es dem Fragebogen anfügen.

Der weitere Studienverlauf während der Schwangerschaft und Stillzeit wird mit den Kolleg*innen aus der Studienfachberatung oder den Studienkoordinator*innen geklärt (ggf. nach Beratung im Familien-Service).

Gespräche und Beratungen zum Thema "Mutterschutz und Schwangerschaft sowie Studium mit Kind(ern)" erfolgen ohne eine damit einhergehende Meldung an die Bezirksregierung, denn Beratungen sind immer vertraulich. Kontaktieren Sie unsere Ansprechpersonen im Familien-Service oder in der Studierendenberatung. 

Eine Meldung der Schwangerschaft ist in der Hochschule erfolgt, wenn eine Studierende sich aufgrund von Schwangerschaft beurlauben lässt, eine offizielle Gefährdungsbeurteilung anfragt oder das Meldeformular zur Meldung einer Schwangerschaft ausfüllt.

Damit Sie sich im Detail in die Regelungen des Mutterschutzgesetzes einlesen können, stellen wir Ihnen den Link zur Verfügung: MuSchG

Zudem möchten wir Sie auf den Leitfaden zum Mutterschutz des zuständigen Bundesministeriums hinweisen. Auf der Seite des Bundesministeriums finden Sie zudem nähere Informationen zu den gesetzlichen Schutzfristen und den Details zu den Änderungen seit Januar 2018.  Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW informiert ebenfalls allumfassend.

Informations- und Beratungsangebote der TU Dortmund