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Beurlaubung vom Studium

Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Die Beurlaubung erfolgt immer jeweils für die Dauer eines kompletten Semesters. Der Antrag muss für jedes Semester neu gestellt werden.  Auch eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

Grundlage jeder Beurlaubung ist, dass mindestens 50% der Vorlesungszeit (nicht Semesterzeit!) durch den angestrebten Beurlaubungsgrund (nur ein Grund ist auswählbar) abgedeckt sind.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung in unserem Campusportal. Hier finden Sie außerdem Informationen zu den einzelnen Beurlaubungsgründen sowie den einzureichenden Unterlagen.

  • Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, bzw. des freiwilligen Wehrdienstes:
    • Beizufügen ist ein geeigneter Nachweis des Dienstes mit Angaben des genauen Zeitraums.
  • Längere, schwere Krankheit:
    • Beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung im Original, inklusive Stempel und Unterschrift des Arztes, aus der sich ergibt, dass und für welchen Zeitraum ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
  • gesetzl. Mutterschutz / Risikoschwangerschaft:
    • Beizufügen ist eine Kopie des Mutterpasses sowie eine ärztliche Bescheinigung im Original, inklusive Stempel und Unterschrift des Arztes,aus der hervorgeht, dass ein ordnungsgemäßes Studium aufgrund des Schwangerschafts- verlaufs nicht möglich ist.
  • Studium an einer ausländischen Hochschule (oder einer Sprachschule):
    • Beizufügen ist eine Bescheinigung Ihrer ausländischen Hochschule (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) oder des Referats für Internationales mit Angaben über die Dauer des Studiums (genauer Zeitraum), in deutscher oder englischer Sprache.
  • Praktika:
    • Beizufügen ist eine Kopie des Arbeitsvertrages/Bestätigung des Praktikumsgebers (in deutscher oder englischer Sprache) mit Angabe über die Dauer des Praktikums (genauer Zeitraum) sowie eine Bescheinigung der Fakultät, aus der hervorgeht, dass Ihr Praktikum bzw. Praxissemester für Ihr Studium notwendig ist oder als sinnvoll erachtet wird. Ein Auszug aus der Praktikumsordnung ist nicht ausreichend.
  • Pflege oder Versorgung von Angehörigen:
    • Beizufügen ist ein entsprechender Nachweis der Krankenversicherung aus der hervorgeht, dass Sie die Pflege der betreffenden Person übernehmen oder die Bestellung zum/zur Pfleger/in durch das Amtsgericht.
  • Erziehung und Betreuung eigener Kinder:
    • Beizufügen ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Kopie der Geburtsurkunde) in deutscher oder englischer Sprache. Sollten Sie diese bereits in einem der letzten Semester für den Zweck einer Beurlaubung vorgelegt haben, ist kein erneuter Nachweis erforderlich.
  • Abwesenheit vom Hochschulort:
    • Beizufügen ist eine Stellungnahme der Fakultät.
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe:
    • Beizufügen ist ein entsprechender Nachweis.
  • Gründung eines Unternehmens:
    • Beizufügen ist ein entsprechender Nachweis.
  • Sonstige (nicht selbst zu vertretende) Gründe:
    • Beizufügen sind eine schriftliche Begründung inklusive Unterschrift und ggf. weitere Nachweise.
    • Bitte beachten Sie: Finanzierungsprobleme, eine Vollzeitbeschäftigung sowie Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung stellen keinen Grund dar.

Frist für die Antragstellung ist zum Sommer- und zum Winter­semester immer der Freitag vor Vorlesungsbeginn des Semesters, für das die Beurlaubung geltend gemacht werden soll. Einen Überblick hierzu finden Sie auf der Seite Termine & Fristen.

Ihre Beurlaubung kann nur erfolgen, wenn die von Ihnen hochgeladenen Unterlagen vollständig sind und Sie bereits den auf dem Antrag ausgewiesenen Betrag innerhalb der Rückmeldefrist gezahlt haben. Bei Zahlung nach Ende der Rückmeldefrist ist eine Verspätungsgebühr zu entrichten.

Die Höhe des Semesterbeitrags zu einem jeden Semester finden Sie auf der Seite Rückmeldung und Semesterbeitrag. Nach dem Ende der Rückmeldefrist fällt zusätzlich eine Säumnisgebühr in Höhe von 3,40 Euro an. In einigen Fällen hat sich das Studierendenwerk Dortmund dazu entschlossen, den beurlaubten Studierenden den Studierendenwerksbeitrag zu erlassen. Ausschließlich für die folgenden Beurlaubungsgründe mindert sich der Semesterbeitrag dann um 110 Euro:

  • Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, bzw. des freiwilligen Wehrdienstes
  • Längere, schwere Krankheit
  • gesetzl. Mutterschutz / Risikoschwangerschaft
  • Studium an einer ausländischen Hochschule

In unserem Campusportal finden Sie ebenfalls Informationen über den von Ihnen zu zahlenden Betrag.

Für alle Beurlaubungsgründe gilt:

  • Jedem beurlaubten Studierenden wird nach erfolgter Rückmeldung/Beurlaubung das Semesterticket NRW/VRR im Campusportal bereitgestellt.
  • Die Studierenden können dieses Ticket entweder nutzen oder sich ggf. mit dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) hinsichtlich einer Erstattung in Verbindung setzen.
    Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des  AStA.

Ansprechperson bei prüfungsorganisatorischen Fragen ist die Zentrale Prüfungsverwaltung.

Grundsätzlich besteht während der Beurlaubung keine Prüfungsberechtigung. Es dürfen

  • keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
  • keine Teilnahmevoraussetzungen oder Leistungspunkte erworben werden.
  • keine Prüfungen abgelegt werden.

Wiederholungsprüfungen dürfen abgelegt werden.

Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, dürfen erworben werden.

Die Beurlaubung kann Auswirkungen auf eine mögliche Freiversuchsregelung haben.

Beurlaubte Studierende aufgrund der Erziehung und Betreuung eigener Kinder oder der Pflege und Versorgung von Angehörigen sind prüfungsberechtigt.

Für Praktika, die Sie während einer Beurlaubung ableisten, dürfen Sie keine Leistungspunkte erwerben.

Sofern Sie BAföG beziehen, empfiehlt es sich beim BAföG-Amt zu erfragen, inwieweit eine Beurlaubung Auswirkungen auf die Zahlung des BAföG haben kann.

Um Ihnen eine erfolgreiche Fortsetzung Ihres Studiums zu ermöglichen, finden Sie hier wichtige Hinweise des Familienservices der TU Dortmund zum Thema Schwangerschaft im Studium.

Wenn Sie sich aufgrund einer Risikoschwangerschaft beurlauben lassen möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Beurlaubung im Campusportal. Gleichzeitig geht mit der Beurlaubung eine Meldung der Schwangerschaft an die Bezirksregierung Arnsberg einher. Dieser Pflicht zur Meldung müssen wir als Hochschule seit den Änderungen zum Mutterschutzgesetzt vom 01. Januar 2018 nachkommen. Mehr Hintergrundinformationen erhalten Sie im Familien-Service. Weitere wichtige Unterstützungsmöglichkeiten sowie Informationen, um die erfolgreiche Fortsetzung Ihres Studiums zu ermöglichen, finden Sie zudem auf den Seiten des Familienservices der TU Dortmund zum Thema Schwangerschaft im Studium.