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NC-Verfahren für das 1. Fachsemester

Überblick

Eine Reihe von Studiengängen/-fächern sind an der TU Dortmund zulassungsbeschränkt. Für diese sogenannten NC-Studiengänge ist eine Bewerbung erforderlich. Der Begriff Numerus Clausus (NC) steht für „beschränkte Zahl“ und bedeutet, dass nicht mehr Bewerber*innen für einen Studiengang zugelassen werden können, als Studienplätze vorhanden sind. Für jeden/jedes zulassungsbeschränkten Studiengang/-fach wird ein eigenes Vergabeverfahren durchgeführt.

AKTUELLE INFOS ZUM STAND DES LAUFENDEN ZULASSUNGSVERFAHRENS

Das Orts-NC-Verfahren im Überblick:

Nach dem Bewerbungsschluss werden im  Hauptverfahren alle Studienplätze vergeben bzw. die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zum Download bereitgestellt. Sie erhalten eine Information per E-Mail, sobald die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zum Download zur Verfügung stehen. Der Zulassungsbescheid enthält eine Annahmefrist, bis zu der Sie die Online-Immatrikulation inkl. Dokumentenupload abgeschlossen haben müssen. Nehmen Sie innerhalb der Frist die Online-Immatrikulation sowie den Dokumentenupload nicht vor, verfällt der Anspruch auf den Studienplatz und der Platz wird im Nachrückverfahren an eine*n andere*n Studienbewerber*in vergeben. Das Hauptverfahren endet mit Ablauf der Annahmefrist. Die etwaig nicht angenommenen Plätze werden anschließend im Nachrückverfahren vergeben.

Wichtig: Ein nachträgliches Hochladen der Einschreibunterlagen - nach der im Zulassungsbescheid genannten Frist - ist nicht möglich!

Erfahrungsgemäß nehmen nicht alle Bewerber*innen im Hauptverfahren den zugewiesenen Studienplatz an. Wenn nach Abschluss des Hauptverfahrens noch Studienplätze zu vergeben sind, werden diese Plätze an der TU Dortmund in einem Nachrückverfahren vergeben. Mitunter können mehrere Nachrückverfahren durchgeführt werden. Wenn Sie im Hauptverfahren oder auch in einem Nachrückverfahren zunächst keine Zulassung erhalten konnten und weiterhin am Vergabeverfahren teilnehmen möchten, müssen Sie dies jeweils anschließend in einem vorgegebenen Zeitfenster aktiv erklären. Das Zeitfenster wird Ihnen in dem Ablehnungsbescheid und per E-Mail nach dem Hauptverfahren, bzw. Nachrückverfahren, mitgeteilt. Sollten Sie diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, werden Sie vom weiteren Vergabeverfahren endgültig und unwiderruflich ausgeschlossen.

Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist leider nicht vorhersehbar. Die Zeiträume für die Bereitstellung der Bescheide und die jeweilige Erklärung der Teilnahme am Nachrückverfahren können Sie auf unserer Internetseite verfolgen. Die Zulassung im Nachrückverfahren kann sehr spät, teilweise erst zu Beginn der laufenden Vorlesungszeit erfolgen. Es finden Nachrückverfahren statt, solange es freie Studienplätze und Bewerber*innen gibt.

Wenn nach dem Haupt- und den Nachrückverfahren - d.h. alle Bewerber*innen wurde ein Platz angeboten und die Annahmefrist ist abgelaufen - noch Studienplätze frei sind, wird ein Losverfahren durchgeführt. An diesem Verfahren können alle Studieninteressierten teilnehmen, unabhängig davon, ob sie vorher am Bewerbungsverfahren teilgenommen haben. Ähnlich wie bei einer Lotterie werden die Studienplätze unter allen Teilnehmer*innen verlost. Das bedeutet, dass die Abiturnote keine Rolle spielt.

Die TU Dortmund nimmt mit den zulassungsbeschränkten 1-Fach-Bachelorstudiengängen am sogenannten Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart) für das 1. Fachsemester teil. Hochschulstart koordiniert die Studienplatzvergabe der teilnehmenden Hochschulen.

Registrieren Sie sich bitte zunächst auf der Internetseite von Hochschulstart. Dort erhalten Sie eine Bewerber-ID (BID) und eine Bewerber-Authentifizierungs-Nummer (BAN). Diese Daten benötigen Sie für den weiteren Bewerbungsprozess im Campusportal der TU Dortmund.

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach den Regeln des Dialogorientierten Serviceverfahrens. Informationen zum Ablauf und zu den einzelnen Phasen finden Sie auf Hochschulstart. Sofern Ihnen ein Zulassungsangebot unterbreitet werden konnte und Sie dieses auch angenommen haben, erhalten Sie innerhalb von maximal 5 Tagen eine E-Mail von der TU Dortmund mit weiteren Informationen zu den Einschreibfristen und dem Ablauf der Einschreibung.

Nähere Erklärungen und Informationen zum Orts-NC-Verfahren

Die zur Verfügung stehenden Studienplätze des 1. Fachsemesters werden hauptsächlich nach Abiturnote (HZB / 20%) und hochschuleigenen Auswahlkriterien (80 %) - auf deutsche Bewerber*innen und ausländische Bewerber*innen, die den deutschen gleichgestellt sind - verteilt. In diesem hochschuleigenen Auswahlverfahren wird die Abiturnote um 0,1 je Semester Wartezeit verbessert, wobei maximal bis zu sieben Wartesemester berücksichtigt werden können. Als Wartezeit werden alle Semester nach Erwerb Ihres Abiturs anerkannt, in denen Sie nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren.

Den deutschen Bewerber*innen gleichgestellt sind insbesondere:

  • ausländische EU-Bürger*innen
  • ausländische Bewerber*innen aus Island, Liechtenstein und Norwegen (Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes)
  • Bildungsinländer*innen (ausländische Staatsangehörige mit deutschem Abitur (HZB)

Bitte beachten Sie die Informationen und Hinweise auf den Internetseiten des Referat Internationales.

  • In den zwei Quoten Durchschnittsnote und hochschuleigene Kriterien werden Ranglisten erstellt, jede Bewerbung wird in beiden Quoten berücksichtigt.
  • Sobald in einer der beiden Quoten ein Studienplatz zugeteilt werden kann, erhält die Bewerber*in eine Zulassung und wird aus den Ranglisten der andere Quote gestrichen.
  • Eine Absage erhalten Bewerber*innen demnach nur, wenn sie in keiner der Quoten einen Studienplatz erhalten konnten.
  • Jede*r Bewerber*in wird sowohl auf der Rangliste nach Durchschnittsnote als auch auf der Rangliste für das Auswahlverfahren der Hochschule berücksichtigt. Bei gleicher Abiturnote entscheiden als nachrangige Kriterien ein geleisteter Dienst und danach das Los über den exakten Rangplatz.

Die Vergabeverordnung sieht für die folgenden Personengruppen Sonderquoten vor:

  • Ausländer*innen (die den deutschen Bewerber*innen nicht gleichgestellt sind)
  • minderjährige Bewerber*innen
  • in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber*innen
  • Härtefälle, Zweitstudienbewerber*innen
  • bevorzugt zugelassene Bewerber*innen

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch nicht volljährig sein werden und bei Ihren Eltern in einem der Kreise, bzw. kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Ennepe-Ruhr Kreis, Recklinghausen oder Unna wohnen, können Sie Ihre Chance auf einen Studienplatz verbessern.

Die folgenden Regelungen gelten für alle Bewerber*innen, die sich erstmalig in ein Lehramtsstudium an der TU Dortmund ein- oder umschreiben möchten. Bewerber*innen können nach bestandener Eignungsprüfung an der TU Dortmund oder anerkannter Eignungsprüfung anderer Hochschulen in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik oder Sport durch Vorlage des entsprechenden Nachweises bis zum Bewerbungsschluss eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, in der Regel das Abitur, erhalten. Diese Verbesserung gilt für alle zur vollständigen Studiengangskombination erforderlichen Bewerbungen auf zulassungsbeschränkte Studienfächer (einschließlich Bildungswissenschaften). Bewerbungen für Einfach-Studiengänge sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen, die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf ein erstmalig angestrebtes Lehramtsstudium. Die ausgestellten Eignungsnachweise der TU Dortmund gelten ab Ausstellung fünf Jahre für das Fach Kunst und jeweils drei Jahre für die Fächer Musik und Sport.

Dabei erfolgt die Verbesserung in den einzelnen Fächern wie folgt:

Fach Sportwissenschaften/ Sport

Für die Schulformen Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie HRSGe findet keine Verbesserung der Note durch die bestandene Eignungsprüfung statt. Für die Schulformen Lehramt an Grundschulen, Sonderschulen und an Berufskollegs verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert 0,7.

Fach Kunstwissenschaften/ Kunst

Für die Schulformen Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie HRSGe findet keine Verbesserung der Note durch die bestandene Eignungsprüfung statt. Für die Schulformen Lehramt an Grundschulen, Sonderschulen und an Berufskollegs verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert 0,7.

Fach Musikwissenschaft/ Musik

Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung verbessert sich für alle Schulformen um den Wert 1,0.

Die NC-Werte werden nicht vor dem Verfahren festgelegt! Sie sind das Ergebnis der Konkurrenz der Bewerber*innen um die knappen Studienplätze und bilden sich in jedem Jahr neu. Aus diesem Grund haben die Ergebnisse der vergangenen Vergabeverfahren immer nur eine begrenzte Vorhersagekraft. Sie sind nur Richtwerte und keine Werte, die man erreichen müsste, um in Zukunft zugelassen zu werden. Die Werte der letzten drei Wintersemester finden Sie hier: PDF NC-Auswahlgrenzen.

Ein abgeschlossener Dienst wird im Vergabeverfahren als nachrangiges Auswahlkriterium - bei gleicher Note - berücksichtigt. Die Dienstzeit wird im Rahmen des hochschuleigenen Auswahlverfahrens als Wartezeit berücksichtigt.

Als Dienst gilt:

  • ein Wehr- oder Zivildienst gem. Art. 12a des Grundgesetzes oder Dienst aufgrund einer Verpflichtung auf Zeit bis zur Dauer von 3 Jahren
  • ein freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
  • ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, bzw. Jugendfreiwilligendienst
  • ein mindestens einjähriger Entwicklungsdienst gemäß Entwicklungshelfer-Gesetz
  • eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von 3 Jahren, mindestens jedoch 6 Monate

Bitte beachten Sie:

Sonstige soziale oder humanitäre Dienste, Au-pair-Aufenthalte oder Praktika können im Regelfall nicht als vergaberechtlicher Dienst anerkannt werden. Ausländische Dienste (z. B. Wehr- oder Zivildienst im Ausland) werden berücksichtigt, sofern sie einem deutschen Dienst gleichwertig sind.

Die Träger für das FSJ und FÖJ müssen nach dem "Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres" oder nach dem "Gesetz zur Förderung eines Ökologischen Jahres" oder nach dem "Gesetz zur Förderung des Jugendfreiwilligendienstes" anerkannt sein.

Ein abgeschlossener Dienst wird bei der Bewerbung angegeben. Erst zur Einschreibung (im Falle einer Zulassung) ist der Dienst durch die Einreichung von Unterlagen nachzuweisen. Dies sind beispielsweise die Dienstzeitbescheinigung für den abgeleisteten Wehr-/Zivildienst oder die Bescheinigung des Trägers des abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahres.

Fallgruppe 1:

Bewerber*innen, die zu Beginn oder während des Dienstes den gewünschten Studienplatz an der TU Dortmund erhalten haben, können diesen zunächst nicht annehmen, da die Ableistung des Dienstes die sofortige Aufnahme des Studiums an der TU Dortmund verhindert. Diese Bewerber*innen haben bis zum 2. Vergabeverfahren (=in der Regel 2 Jahre später) der TU Dortmund nach dem Dienstende einen Anspruch auf erneute Auswahl auf der Grundlage des früheren Zulassungsbescheides der TU Dortmund vor allen anderen Bewerber*innen. Danach verfällt der Anspruch.

Die erneute Auswahl vor allen anderen Bewerber*innen wird nicht automatisch gewährt. Hierfür ist eine erneute form- und fristgerechte Bewerbung an der TU Dortmund erforderlich, in der die erneute/bevorzugte Auswahl beantragt und nachgewiesen wird. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Dienstzeitbescheinigung und des früheren Zulassungsbescheides der TU Dortmund zur Bewerbung.

Fallgruppe 2:

Bewerber*innen, die zu Beginn oder während des Dienstes einen zulassungsfreien Studiengang nicht antreten konnten, da die Ableistung des Dienstes die sofortige Aufnahme des Studiums an der TU Dortmund verhindert hat, haben bis zum 2. Vergabeverfahren (=in der Regel 2 Jahre später) der TU Dortmund nach dem Dienstende einen Anspruch auf bevorzugte Zulassung. Danach verfällt der Anspruch.

Die Auswahl vor allen anderen Bewerber*innen wird nicht automatisch gewährt. Hierfür ist eine form- und fristgerechte Bewerbung bei der TU Dortmund erforderlich, in der die bevorzugte Auswahl beantragt und nachgewiesen wird. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Dienstzeitbescheinigung.

Fallgruppe 3:

Bewerber*innen, die einem Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Teamsport- oder Nachwuchskader (vormals A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden vorrangig zugelassen. Dieser Vorrang wird nicht automatisch gewährt. Hierfür ist eine form- und fristgerechte Bewerbung bei der TU Dortmund erforderlich, in der die bevorzugte Auswahl beantragt und nachgewiesen wird. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Bescheinigung über die Bundeskaderzugehörigkeit des deutschen Olympiastützpunktes.

Bewerber*innen haben die Möglichkeit, einen Härtefallantrag und/oder einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Diesen Anträgen kann nur unter sehr engen Voraussetzungen stattgegeben werden. Detaillierte Informationen und Hinweise über die erforderlichen Nachweise hierzu finden Sie auf der Homepage der Stiftung für Hochschulzulassung.

Bitte beachten Sie die Informationen und Hinweise auf den Internetseiten des Referat Internationales.

Ein Studienplatztausch kann nur in einem gleichnamigen Studiengang oder ggf. in gleichnamigen Studienfächern und in einem jeweils identischen Fachsemester zusammen mit Studierenden anderer Hochschule beantragt werden. Ein Studienplatztausch in unterschiedlichen Studiengängen wie beispielsweise Bachelor Maschinenbau und Bachelor Bauingenieurwesen ist sowohl intern an der TU Dortmund als auch mit Studierenden anderer Hochschulen nicht möglich. Ein Studienplatztausch setzt voraus, dass beide Hochschulen ihr Einverständnis erklären.