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Einschreibungsverordnung

Einschreibungsordnung der Universität Dortmund vom 18. Mai 2000

 

Inhaltsübersicht:

 

§ 1 Allgemeines

§ 2 Voraussetzungen der Einschreibung

§ 3 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber

§ 4 Verfahren

§ 5 Versagung der Einschreibung

§ 6 Mitwirkungspflichten

§ 7 Exmatrikulation

§ 8 Rückmeldung

§ 9 Belegen der Lehrveranstaltungen

§ 10 Beurlaubung

§ 11 Studiengangwechsel

§ 12 Zweithörerinnen / Zweithörer

§ 13 Gasthörerinnen / Gasthörer

§14 Schlußvorschriften

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschreibung in die Hochschule aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung werden sie für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Universität Dortmund mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Universität sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten.

 

(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind für einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie die Voraussetzungen für die Einschreibung nachweisen und kein Zugangshindernis vorliegt.

 

(3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines Studienfaches oder mehrerer Studienfächer. Als Studiengang gelten auch Studien zum Zwecke der Promotion. Studienbewerberinnen und Studienbewerber können gleichzeitig für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.

 

(4) Mit der Einschreibung wird die Studienbewerberin/der Studienbewerber Mitglied in dem Fachbereich, der den gewählten Studiengang anbietet. Ist der gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, in dem sie/er Mitglied sein will. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft in einer Fachschaft.

 

(5) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden,

  • wenn der gewählte Studiengang an der Universität Dortmund nur teilweise angeboten wird,
  • wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, dass der Studierende sein Studium an anderen Hochschulen fortsetzen kann,
  • wenn die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist oder oder
  • wenn die Bewerberin/der Bewerber gem. § 3 Abs. 6 für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen worden ist.

 

(6) Die Universität Dortmund erhebt, speichert und verarbeitet zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, auch im Rahmen von Amtshilfeersuchen, insbesondere für die Zwecke einer DV-gestützten Studie-rendenverwaltung, die in § 4 Abs. 3 Ziffer 1 aufgeführten personenbezogenen Daten der Studienbe-werberinnen/Studienbewerber und der Studierenden. Bestimmte personenbezogene Daten der Stu-dierenden werden auf begründeten Antrag den Dekaninnen und Dekanen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Fachbereiche und der Zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere zu Zwecken der Studienberatung, der Studien- und Prüfungsorganisation, der Evaluation und der Forschung vorüber-gehend zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Kooperation mit externen wissenschaftlichen Einrichtungen können bestimmte personenbezogene Daten der Studierenden zu Forschungszwecken und für die Evaluation verwendet werden.

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§ 2 Voraussetzungen der Einschreibung

 

(1) Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder fachge-bundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

 

(2) Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit wird gefordert, soweit Prüfungsordnungen dies vorsehen.

 

(3) Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschreibung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus.
Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt, für das Zulassungszahlen nicht festgesetzt sind, sofern sie/er die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachweist.

 

(4) § 66 Abs. 6 HG bleibt unberührt.

 

(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 können unter den Voraussetzungen des § 67 HG (Einstufungsprüfung) eingeschrieben werden. Das Nähere regeln besondere Prüfungsordnungen, die von der Universität Dortmund erlassen werden.

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§ 3 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber

 

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschspra-chigen Einrichtung erworben haben, können, soweit keine Zugangshindernisse gem. § 5 vorliegen, eingeschrieben werden, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gem. § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbringen, ausreichende Kenntnisse der deut-schen Sprache besitzen und zum Fachstudium zugelassen worden sind.

 

(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschspra-chigen Einrichtung erworben haben, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Das Nähere regelt die Ordnung für die Prüfung zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse der Universität.

 

(3) Fremdsprachigen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die den Nachweis über ausreichen-de Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht haben und zu einem Hochschulsprachkurs zugelassen worden sind, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung die Rechtsstellung eines Studierenden verliehen.

 

(4) Mit dem Bestehen der Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.

 

(5) Das Nähere über die Zulassung nach den Absätzen 1 und 3, insbesondere über Zuständigkeiten, Formen, Fristen und Auswahl, regelt die Satzung über die Zulassung fremdsprachiger Studienbewer-berinnen und Studienbewerber der Universität Dortmund in der jeweils geltenden Fassung.>

 

(6) Die in Absatz 5 genannte Satzung regelt ferner die Zulassung von fremdsprachigen Studienbewerbe-rinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne Abschlussprüfung durchfüh-ren wollen; die Zulassung kann abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a geregelt werden. Die Zulassung wird in diesen Fällen auf ein Jahr befristet; Wiedereinschreibung ist möglich.

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§ 4 Verfahren

 

(1) In nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen kann die Universität Dortmund eine Bewerbungsfrist festsetzen. In zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der festgesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Frist versäumen oder den Antrag nicht formgerecht stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

 

(2) Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin/des Studienbewerbers. Der Antrag ist innerhalb der von der Universität Dortmund oder einer anderen zuständigen Stelle festgesetzten Frist zu stellen. Die Fristen werden innerhalb der Universität Dortmund veröffentlicht oder im Zulassungsbescheid bekanntgegeben. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betref-fende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Universität Dortmund.

 

(3) Bei der Einschreibung sind vorzulegen:

  • 2. der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung. Mit dem Antrag auf Einschreibung werden folgende personenbezogene Daten der Studienbewerberin/des Studienbewerbers gem. § 1 Abs. 6 erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ständiger Wohnsitz, Semesteranschrift, Krankenversichertennummer und Betriebsnummer der Krankenkasse, die von der Studienbewerberin/dem Studienbewerber gewählten Studiengänge mit Fachsemestern, die Zugehörigkeit zum Fachbereich und zur Fachschaft, Angaben über die vorher besuchten Hoch-schulen und die an diesen Hochschulen verbrachten Studienzeiten einschließlich der jeweils gewählten Studiengänge, die abgelegten Vorexamen und Abschlussprüfungen, das Datum und die Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie das Datum der Einschreibung,
  • 3. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des § 2 Abs. 2 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studienbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie,
  • 4. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gem. § 2 Abs. 3 Satz 2,
  • 5. der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation bzw. des Studienbuchs mit Abgangsvermerk, wenn die Bewerberin/der Bewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat,
  • 6. ggf. Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten durch die zuständigen Prüfungsaus-schüsse oder Prüfungsämter,
  • 7.der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
  • 8. eine Erklärung darüber, ob und ggf. welche Prüfungen oder Leistungsnachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, von der Bewerberin/dem Bewerber nicht bestanden wurden,
  • 9. ggf. eine Erklärung gem. § 1 Abs. 4, welchem Fachbereich die Studienbewerberin/der Studienbewerber angehören will,
  • 10. der Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung,
  • 11. ggf. der Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
 

(4) Ausländische Zeugnisse sind im Original vorzulegen. Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheini-gungen ist grundsätzlich eine deutschsprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Ver-langen hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen. Die Staatsangehörigkeit ist durch die Vorlage eines gültigen Passes oder eines entsprechenden Dokumentes nachzuweisen.

 

(5) Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen. Über verspätet eingehende Anträge wird nach Beginn der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Semesters im Benehmen mit den Fachbereichen entschieden. Gleichzeitig ist die nach dem Hochschulgebührengesetz in der jeweils geltenden Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zulässig.

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§ 5 Versagung der Einschreibung

 

(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 zu versagen,

  • b. wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist,
  • c. wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hoch-schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prü-fung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungs-nachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist,
 

(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin/der Studienbewerber

  • b. durch Krankheit die Gesundheit anderer Universitätsmitglieder gefährden oder den ordnungsmäßigen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
  • c. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht
  • d. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
  • e. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht erbringt; Aus-nahmen sind hinsichtlich des Studierendenschaftsbeitrags in sozialen Härtefällen zulässig.

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§ 6 Mitwirkungspflichten

 

Studierende sind verpflichtet, der Universität Dortmund unverzüglich mitzuteilen

  • b. die Änderungen des Namens und der Semester- oder Heimatanschrift,
  • c. bestandene oder nicht bestandene Prüfungen, deren Ergebnis für die Fortsetzung des Fachstudiums erheblich ist,
  • d. den Verlust von Studienbuch oder Studentenausweis,
  • e. die Aufnahme eines gleichzeitigen Studiums an einer anderen Hochschule

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§ 7 Exmatrikulation

 

(1) Eine Studierende/ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

  • b. sie/er dies beantragt,
  • c. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbei geführt wurde,
  • d. sie/er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,>
  • e. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle Verzeichnisgenommen worden ist.

 

(2) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist die/der Studierende zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie/er noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist.

 

(3) Eine Studierende/ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

  • b. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,
  • c. die/der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht Verzeichnismeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
  • d. die/der Studierende die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet; Ausnahmen sind hinsichtlich des Studierendenschaftsbeitrags in sozialen Härtefällen zulässig.
 

(4) Für die Exmatrikulation nach Absatz 1 Buchstabe b. sind beizufügen:

 
  • der ausgefüllte Exmatrikulationsantrag,
  • der Studierendenausweis,
  • ggf. Bescheinigungen über die Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Universitätseinrichtun-gen oder dem Studentenwerk Dortmund bzw. der Nachweis über die Einzahlung zu entrichtender Gebühren oder Beiträge.
 

(5) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 48 und 49 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. Wird die Exmatrikula-tion ausgesprochen, weil die/der Studierende sich nicht Verzeichnisgemeldet hat, tritt die Wirkung der Ex-matrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie/er sich eingeschrieben bzw. letzt-malig rückgemeldet hat. Über die Exmatrikulation erhält die/der Studierende auf Antrag einen Nach-weis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Universität Dortmund.

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§ 8 Rückmeldung

 

(1) Will die/der eingeschriebene Studierende sein Studium nach Ablauf des Studienhalbjahres (Semes-ters) an der Universität Dortmund in demselben Studiengang fortsetzen, so muss sie/er sich innerhalb der von der Universität Dortmund gesetzten Frist Verzeichnismelden. Für die Rückmeldung ist in der Regel persönliches Erscheinen nicht erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Universität Dortmund.

 

(2) Die Rückmeldung wird beantragt durch bargeldlose Überweisung der zu entrichtenden Beiträge oder Gebühren. Sie erfolgt, wenn zusätzlich die übrigen Voraussetzungen der Einschreibungsordnung vorliegen.

 

(3) Für eine Studiengangänderung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

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§ 9 Belegen der Lehrveranstaltungen

 

Ein Belegverfahren findet nicht statt. Jede/jeder Studierende führt über die von ihm gehörten Lehrveranstaltungen einen Nachweis, der von der Universität Dortmund nicht bestätigt wird. Bei einer Beurlaubung entfällt die Führung dieses Nachweises.

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§ 10 Beurlaubung

 

(1) Eine Studierende/ein Studierender kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

 

(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • b. Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
  • c. längere, schwerere Krankheit (bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist),
  • d. Vorbereitung und Durchführung eines Abschlussexamens oder der Promotion,
  • e. Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Universität Dortmund oder wegen Mitarbeit an ei-nem Forschungsvorhaben,
  • f. Auslandsstudium,
  • g. Schwangerschaft,
  • h. die Erziehung eigener Kinder in einem Alter von bis zu drei Jahren
  • i. Durchführung eines Praktikums, sofern der Fachbereich bescheinigt, dass die Ableistung des Praktikums wünschenswert für den Studiengang ist
 

(3) Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung über ein Se-mester hinaus ist nur bei besonders nachzuweisenden Gründen zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbe-halt, dass der Studierende das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester im Zeitraum der Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweist. Im Fall des Abs. 2 g) umfasst der Beurlaubungszeitraum insgesamt bis zu drei Jahre. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 12 Abs. 1 Satz 6 HG).

 

(4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:

  • 2. das ausgefüllte Beurlaubungsformular,
  • 3. der Studierendenausweis,
  • 4. Nachweise über das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
 

(5) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig.

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§ 11 Studiengangwechsel

 

Der Wechsel eines Studiengangs ist beim Studentensekretariat der Universität Dortmund schriftlich zu beantragen; er bedarf der Zustimmung. Für den Wechsel eines Studiengangs gelten die Bestimmungen über die erstmalige Einschreibung entsprechend.

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§ 12 Zweithörerinnen/Zweithörer

 

(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag nur als Zweithörerinnen und Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbe-gleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern kann von der Universität Dortmund versagt werden, wenn und soweit Einschränkungen des Besuchs von Lehrveranstaltungen gem. den gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 2 ist der betreffende Fachbereich zu hören.

 

(2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 Satz 2 nur als Zweithörerinnen und Zweithörer für das Studium eines weiteren Studiengangs zugelassen werden.

 

(3) Zweithörerinnen und Zweithörer werden nicht eingeschrieben, sie werden durch die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Universität Dortmund, ohne Mitglieder zu sein. Auf Zweithörerinnen und Zweithörer finden die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb der von der Universität Dortmund bekanntgegebenen Fristen zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassung als Zweithörerin/Zweithörer sind das Studienbuch und der Studierendenausweis vorzulegen. Der Zweithörerin/dem Zweithörer wird eine Bescheinigung über seine Zulassung für bestimmte Lehrveranstaltungen oder einen Studiengang ausgestellt.

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§ 13 Gasthörerinnen/Gasthörer

 

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Universität Dortmund besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerinnen/Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 2 ist nicht erforderlich.

 

(2) Für die Zulassung als Gasthörerin/Gasthörer ist die Gasthörergebühr nach dem Hochschulgebührengesetz in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.

 

(3) Für Gasthörerinnen und Gasthörer gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

 

(4) Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstal-tungen erhalten.

 

(5) Gasthörerinnen und Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Dortmund. Soweit der für das Weiterbildungsangebot zuständige Fachbereich oder die zentrale wissenschaftliche Einrichtung wegen der Art oder des Zwecks der Weiterbildungsveranstaltung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl festgelegt hat und der Zugang zu dem Weiterbildungsangebot nicht in entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt ist, erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Anträgen entscheidet das Los.

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§ 14 Schlußvorschriften

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Dortmund vom 18. Mai 2000.

Dortmund, den 24.08.2000
Der Rektor der Universität Dortmund
Universitätsprofessor
Dr. Dr. h.c. Albert Klein

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