Digitale Prüfungen
Umstellung auf digitale Prüfungen
Ja, die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW erlaubt den Hochschulen ausdrücklich, auf Beschluss des jeweiligen Prüfungsausschusses Online-Prüfungen durchzuführen (§6). So werden mündliche digitale Prüfungen an der TU Dortmund bereits seit dem Sommersemester 2020 erfolgreich praktiziert. Aufgrund der geltenden Corona-Schutzmaßnahmen sollen digitale Klausuren im Wintersemester 2020/21 bevorzugt durchgeführt werden. Auf der Lernplattform Moodle finden Lehrende dafür seit Mitte Januar ein stetig wachsendes Angebot an Hilfestellungen.
Ja. Auf Basis der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW hat die TU Dortmund im Sommersemester 2020 die Corona-Ordnung für den Studien- und Prüfungsbetrieb beschlossen. Diese ermöglicht den Wechsel der Prüfungsform, wenn eine Prüfung aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt werden kann. Der Prüfungsausschuss muss dies beschließen. Je nach Fach und Prüfungsstoff sind anstelle von Klausuren etwa mündliche Prüfungen, Hausaufgaben oder Hausarbeiten möglich. Wird die Prüfungsform geändert, so gilt dies einheitlich für alle teilnehmenden Studierenden. Unbenommen davon sind Härtefälle oder der Nachteilsausgleich für beeinträchtigte Studierende. An- und Abmeldefristen können sich mit der jeweils neuen Prüfungsform ändern.
Bis zum 7. März dürfen Präsenzprüfungen gemäß der Allgemeinverfügung des Landes nur in besonderen Ausnahmefällen vor Ort erfolgen. Ob diese Regelung darüber hinaus verlängert wird, ist derzeit unklar. Um zu vermeiden, dass Prüfungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden müssen, sollen bevorzugt digitale Prüfungen geplant und durchgeführt werden. Wie dies umgesetzt wird, liegt im Ermessen der Fakultäten. Sind Präsenzprüfungen zum aktuellen Zeitpunkt unumgänglich, müssen die entsprechenden Gründe hierfür dokumentiert werden.
Nein: Die Prüfungsform, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt wurde, gilt. Es können aber Ausnahmen gemacht werden. Wenn Studierende nachweislich nicht an der digitalen Prüfung teilnehmen können (z.B. wegen fehlender technischer Ausstattung, siehe unten), kann die Lehrperson eine Alternative festlegen.
Nein, für spätere Versuche muss die Entscheidung neu vom Prüfungsausschuss getroffen und begründet werden.
Im Prüfungsrecht ist für die Informationspflicht keine konkrete Frist genannt. Es wird empfohlen, dass Studierende, wenn dies organisatorisch möglich ist, spätestens 14 Tage vor der Prüfung informiert werden, wo und wie sie stattfindet oder ob sie ggf. verschoben wird.
Grundsätzlich ja. An den bestehenden Klausurterminen soll festgehalten werden, damit die Studierenden Planungssicherheit haben und sich die Prüfungsdichte nicht erhöht. Durch Einhaltung der Prüfungstermine wird zudem eine Überlastung der IT-Systeme vermieden. Sollten Verschiebungen aufgrund einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage erforderlich sein, so werden die neuen Termine bestmöglich in den Klausurplan integriert und rechtzeitig kommuniziert.
Durchführung digitaler Prüfungen
Im ServicePortal stehen eine ausführliche Checkliste sowie ein Schaubild mit allgemeinen Hinweisen zu Online-Klausuren zur Verfügung.
Prüferinnen und Prüfer können anstelle einer schriftlichen Klausur in Präsenz verschiedene digitale Alternativen wählen. Möglich sind beispielsweise Klausuren in Moodle oder Open-Book-Klausuren zum Download und Upload innerhalb einer festgelegten zeitlichen Frist. Bei Open-Book-Klausuren ist die Aufgabenstellung so konzipiert, dass nicht nachschlagbares Wissen, sondern ein höheres Maß an Verständnis im Mittelpunkt steht, weshalb Hilfsmittel erlaubt sind.
Möglich ist aber auch eine Hausaufgabe (Take Home Exam), bei der die Studierenden innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine Ausarbeitung zu einer komplexeren Problemstellung schreiben, oder der Wechsel zu mündlichen Prüfungen. Prüfungen, die bisher schon mit EvaExam Online erfolgen, können auch weiterhin damit durchgeführt werden.
Ja: Die Lehrperson darf und muss überprüfen, ob die oder der Studierende tatsächlich die Person ist, die zur Teilnahme an der Prüfung durch Anmeldung berechtigt ist. In beaufsichtigten Prüfungen kann das z.B. über die Videokonferenz erfolgen.
Die Lehrperson darf von den Studierenden verlangen, ein Ausweisdokument (UniCard, Personalausweis oder anderer amtlicher Lichtbildausweis) in die Kamera zu halten. Bei Prüfungen mit mehreren Teilnehmenden, z.B. digitalen Klausuren oder anderen Gruppenprüfungen, muss bei der Identitätsfeststellung darauf geachtet werden, dass sie einzeln in einem geschützten Bereich der Videokonferenz erfolgt, beispielsweise in einem Breakout-Room. So wird vermieden, dass die übrigen Teilnehmenden persönliche Daten aus Dokumenten wie dem Personalausweis sehen können. Ebenso bleibt so ein erweiterter Einblick in die privaten Räumlichkeiten geschützt, wenn – wie etwa bei mündlichen Prüfungen üblich – eingangs auch der gesamte Raum einmal per Webcam gezeigt werden soll. Auf dem Ausweisdokument dürfen alle Angaben abgeklebt werden außer Vor- und Nachname sowie das Foto. Die Identitätsfeststellung kann aus zeitlichen Gründen auch parallel durch mehrere Aufsichtspersonen in mehreren Breakout-Räumen erfolgen.
Die Lehrenden können auch beschließen, dass die Identitätsprüfung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung erfolgt, in der die Studierenden versichern, dass sie rechtmäßig an der Prüfung teilnehmen, sie eigenständig bearbeiten und prüfungsfähig sind.
Ja, das ist rechtlich zulässig und datenschutzseitig statthaft. Die Lehrperson darf Studierende per Video beaufsichtigen und sich vor der Prüfung auch einmal ihren Raum zeigen lassen. Die Beobachtung ist nur aus einer Perspektive (also nicht mehr als einer Kamera) zulässig. Über die Breakout-Funktion in Zoom kann auch die Identitätsfeststellung erfolgen. Eine Aufzeichnung während der Klausur oder die Nutzung KI-gestützter Software zur Videoüberwachung ist dagegen datenschutzrechtlich nicht erlaubt und durch die verfügbaren Systeme technisch auch nicht möglich. Es erfolgt auch keine Beobachtung der Bildschirme. Für Lehrende gibt es in einem Moodle-Raum Hinweise und Tipps zur Organisation und Durchführung von digitalen Klausuren.
Ja, Studierende dürfen zum Schutz der Privatsphäre auf eigenen Wunsch die Hintergrund-Funktion z.B. bei Zoom verwenden. Bei Verdacht auf Täuschung können die Prüferinnen und Prüfer eine Klärung in einer Breakout-Session einfordern, bei der das Hintergrundbild kurz ausgeblendet wird.
Digitale Prüfungen können über die bestehenden Systeme Moodle, Zoom und Webex erfolgen. Auch Sciebo und UniMail können eingesetzt werden. Bereits geschulte Lehrkräfte können zudem Eva Exam Online nutzen. Kurzfristige Neuanschaffungen sind nicht geplant.
Viele Aufgaben können digital bearbeitet und im Anschluss hochgeladen werden. Für die Bearbeitung oder Digitalisierung kann die Installation bestimmter Programme (z.B. Scan-Apps oder PDF-Annotationssoftware) erforderlich sein. Abgabeformate/Dateiformate müssen rechtzeitig geklärt sein. Aufgaben, die auf Papier bearbeitet werden, können mit dem Handy abfotografiert und hochgeladen werden. Lehrende können den Prüflingen zusätzlich alternative Möglichkeiten zur Abgabe ihrer Ergebnisse anbieten, beispielsweise per E-Mail. So kann auch eine rechtzeitige Abgabe der Ergebnisse sichergestellt werden, falls beispielsweise technische Probleme bei Moodle auftreten sollten.
Studierende sind – wie bei analogen Prüfungen – dafür verantwortlich, dass ihre Lösungen für die Prüferin oder den Prüfer leserlich ist. Das gilt auch für die Leserlichkeit von Scans.
Lehrende dürfen nicht verlangen, dass Studierende sich eine zusätzliche Ausstattung für die Prüfung beschaffen. Es besteht zwar kein genereller Anspruch auf einen Prüfungsplatz auf dem Campus oder auf eine alternative Prüfungsform, sollte ein Prüfling aber nicht über die erforderliche Ausstattung verfügen, darf der oder die Prüfende im Einzelfall eine Ermessensentscheidung treffen und einen Raum zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für beeinträchtigte Studierende bleibt unberührt. Allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie auf der Homepage des DoBuS.
Wenn nachweislich unverschuldet Probleme technischer Art eintreten, kann der zuständige Prüfungsausschuss den Sachverhalt prüfen und beispielsweise einen Wiederholungsversuch gewähren. Studierende sollten auftretende Störungen dokumentieren, zum Beispiel per Screenshot. Lehrende können den Prüflingen zusätzlich alternative Möglichkeiten zur Abgabe ihrer Ergebnisse anbieten, beispielsweise per E-Mail.
Studierende, die an einer digitalen Prüfung teilnehmen, müssen eine Eigenständigkeitserklärung abgeben. Dafür wird im Moodle-Raum für Prüferinnen und Prüfer ein Textbaustein vom Prüfungsamt bereitgestellt.
Wie in der analogen Prüfung dürfen Täuschungsversuche im Verdachtsfall kontrolliert werden. Es ist also möglich, dass Lehrende Studierende während der Prüfung in einen Breakout-Room bitten, um dort eine Kontrolle durchzuführen.
Ja, Lehrende dürfen Toilettengänge während der Prüfung nicht untersagen. Wie auch bei Prüfungen vor Ort dürfen die Lehrpersonen solche Prüfungsunterbrechungen aber dokumentieren.
Ja, auch bei der kurzfristigen Umstellung von schriftlichen Klausuren in Präsenzform auf digitale Formate müssen chancengleiche Prüfungsbedingungen für Studierende mit Beeinträchtigungen gewährleistet bleiben. Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich bei digitalen Klausuren finden Sie auf der DoBuS-Website.
Sonstiges
Die Prüfungshoheit liegt in den Fakultäten. Deshalb sind die Prüfungsausschüsse in der TU-Corona-Ordnung als Entscheidungsinstanz benannt. Sie müssen den Wechsel der Prüfungsform (z.B. von Präsenz- zu digitaler Prüfung) freigeben, und sie entscheiden auch über Einsprüche.
Für Dozentinnen und Dozenten wird derzeit ein Moodle-Raum mit Informationen und Handreichungen für den Umstieg auf digitale Prüfungen aufgebaut. Der Bereich Hochschuldidaktik im zhb kann Fragen zur Gestaltung von Open-Book-Klausuren beantworten. Im ServicePortal ist ein Leitfaden für Videoprüfungen verfügbar.
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Anfahrt & Lageplan
Der Campus der TU Dortmund liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Dortmund West, wo die Sauerlandlinie A45 den Ruhrschnellweg B1/A40 kreuzt. Die Abfahrt Dortmund-Eichlinghofen auf der A45 führt zum Campus Süd, die Abfahrt Dortmund-Dorstfeld auf der A40 zum Campus-Nord. An beiden Ausfahrten ist die Universität ausgeschildert.
Für E-Autos gibt es eine Ladesäule am Campus Nord, Vogelpothsweg.
Direkt auf dem Campus Nord befindet sich die S-Bahn-Station „Dortmund Universität“. Von dort fährt die S-Bahn-Linie S1 im 20- oder 30-Minuten-Takt zum Hauptbahnhof Dortmund und in der Gegenrichtung zum Hauptbahnhof Düsseldorf über Bochum, Essen und Duisburg. Außerdem ist die Universität mit den Buslinien 445, 447 und 462 zu erreichen. Eine Fahrplanauskunft findet sich auf der Homepage des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, außerdem bieten die DSW21 einen interaktiven Liniennetzplan an.
Zu den Wahrzeichen der TU Dortmund gehört die H-Bahn. Linie 1 verkehrt im 10-Minuten-Takt zwischen Dortmund Eichlinghofen und dem Technologiezentrum über Campus Süd und Dortmund Universität S, Linie 2 pendelt im 5-Minuten-Takt zwischen Campus Nord und Campus Süd. Diese Strecke legt sie in zwei Minuten zurück.
Vom Flughafen Dortmund aus gelangt man mit dem AirportExpress innerhalb von gut 20 Minuten zum Dortmunder Hauptbahnhof und von dort mit der S-Bahn zur Universität. Ein größeres Angebot an internationalen Flugverbindungen bietet der etwa 60 Kilometer entfernte Flughafen Düsseldorf, der direkt mit der S-Bahn vom Bahnhof der Universität zu erreichen ist.
Die Einrichtungen der TU Dortmund verteilen sich auf den größeren Campus Nord und den kleineren Campus Süd. Zudem befinden sich einige Bereiche der Hochschule im angrenzenden Technologiepark. Genauere Informationen können Sie den Lageplänen entnehmen.