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Das sollten Sie wissen

Nach dem Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, ihre Erfindung dem Arbeitgeber – also der Hochschule – zu melden. Beratung und Unterstützung rund um das Thema „Erfindungsmeldung“ erhalten Sie beim CET. Bei rechtlichen Fragen können Sie sich an die Geschäftsstelle der Patentkommission im Dezernat Finanzen und Beschaffung wenden. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie Ihre Erfindung nicht veröffentlichen – auch nicht in Teilen – bevor die Erfindung zum Patent angemeldet oder Ihnen offiziell durch die Hochschule freigegeben worden ist.

Mit der Erfindungsmeldung informieren Sie die Hochschule formal über die von Ihnen getätigte Erfindung und beschreiben diese detailliert: das technische Problem, den Lösungsweg und die Vorteile zum Stand der Technik. Ferner soll beschrieben werden, in welchem Kontext die Erfindung gemacht wurde (z. B. in einem Drittmittelprojekt). Auch die Benennung aller Erfinderinnen und Erfinder (auch externe) ist zwingend erforderlich.

Zum Formular.

Die vollständige und vom gesamten Erfinderteam unterschriebene Erfindungsmeldung sollte in einem verschlossenen Umschlag an die Geschäftsstelle der Patentkommission geschickt bzw. persönlich dort abgegeben werden (s. Anschrift in der Erfindungsmeldung). Sollte Ihnen dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, sprechen Sie dazu ein alternatives Vorgehen mit der Geschäftsstelle ab. (In Ausnahmefällen ist auch ein verschlüsseltes Versenden per E-Mail möglich, dazu einigen Sie sich bitte vorab über ein entsprechendes Verschlüsselungsverfahren.)

Der Eingang der Erfindung wird schriftlich bestätigt, anschließend wird die Erfindung formal auf Vollständigkeit und Rechte Dritter geprüft. Soweit keine anderweitigen vertraglichen Regelungen bestehen wird die Erfindung zur Prüfung der Patentfähigkeit und Verwertbarkeit an die Provendis GmbH weitergeleitet. Nach Eingang der Stellungnahme von Provendis und einer Handlungsempfehlung durch das CET entscheidet die Hochschule über eine Inanspruchnahme oder eine Freigabe. Diese Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Im Fall einer Inanspruchnahme wird grundsätzlich eine Patentanmeldung eingeleitet.

Bei einer Inanspruchnahme nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch. Die Inanspruchnahme kann durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Mit Zugang der Erklärung gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Die Inanspruchnahme gilt automatisch vier Monate nach Eingang der Meldung als erklärt. Eine Inanspruchnahme verpflichtet den Arbeitgeber, die Diensterfindung unverzüglich und mindestens im Inland auf eigene Kosten und Namen zum Patent anzumelden.

Bei einer Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber können Sie frei darüber entscheiden, ob Sie Ihre Erfindung auf eigene Kosten und Namen schutzrechtlich absichern oder die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit offenbaren. Die Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe wird durch die Patentkommission der Hochschule getroffen.

Alle Hochschulerfindungen werden grundsätzlich von der Patentverwertungsagentur Provendis GmbH bewertet. Das Ergebnis wird der Hochschule in einer Stellungnahme mitgeteilt. Anschließend erfolgt eine weitere Handlungsempfehlung durch das CET an die Geschäftsstelle der Patentkommission.

Erste Anlaufstelle für Erfinderinnen und Erfinder sind die Ansprechpartner des CET. Eine Erfindungsmeldung muss schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Formulars erfolgen. Nach einer formalen Prüfung durch die Geschäftsstelle der Patentkommission im Dezernat Beschaffung und Finanzen erfolgt eine Bewertung durch unseren Dienstleister, die Provendis GmbH.

Nach Eingang der Stellungnahme von unserem Dienstleister und der Handlungsempfehlung des CET entscheidet die TU Dortmund über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung. Im Falle einer Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet, soweit vertragliche Regelungen nicht ein anderes Vorgehen vorsehen. Der gesamte Prozess erfolgt in enger Abstimmung zwischen Erfinderin oder Erfinder, Hochschule, Provendis und dem Patentanwalt.

Die Patentverwertungsagentur Provendis GmbH ist eine Tochtergesellschaft der NRW-Hochschulen. Die bei der Provendis GmbH als Innovationsmanager angestellten Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler sowie Ingenieurinnen und Ingenieure bewerten Hochschulerfindungen auf Patentfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit. Sie unterstützen bei der Patentierung, suchen Verwertungspartner und unterstützen bei Vertragsverhandlungen mit Unternehmen. Ferner beraten die Rechts- und Patentanwälte von Provendis bei Bedarf die Hochschulen in Rechtsschutzangelegenheiten.

Die Patentverwertungsagentur Provendis GmbH bewertet eine Erfindung nach den folgenden Kriterien: Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Höhe, gewerbliche Anwendbarkeit), Ausführbarkeit bzw. Reifegrad und wirtschaftliche Verwertbarkeit.

Vom Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung bei der Hochschule über den Bewertungsprozess, die Erstellung der Patentschrift bis hin zur Eingangsbestätigung des Patentamtes vergehen ca. drei bis sechs Monate. Dieses Verfahren kann beschleunigt werden, hängt jedoch stark von der jeweiligen Sachlage und dem bereits vorhandenen Datenmaterial ab. Vorarbeiten wie Zusammenstellungen experimenteller Daten und Abbildungen oder eigene erste Recherchen zum Stand der Technik sowie die Kenntnis über potenziell interessierte Firmen beschleunigen den zeitlichen Ablauf erheblich.

Hochschulangestellte müssen ihre Erfindungen der Hochschule unverzüglich melden (§ 5 ArbEG). Nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule darf die Erfindung vier Monate lang nicht veröffentlicht werden; diese Frist verkürzt sich in bestimmten Fällen auf zwei Monate. Bei einer geplanten Veröffentlichung ist daher eine rechtzeitige Meldung der Erfindung erforderlich. Je früher die Meldung erfolgt, desto früher kann ein Patent angemeldet und die Erfindung schutzrechtlich gesichert werden.

Studierende ohne SHK-Vertrag sind keine Angestellten der Hochschule und fallen daher nicht unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Hochschule und Studierende können aber nach Meldung einer Erfindung vereinbaren, dass die Anteile der Erfindung auf die Hochschule übergehen und die Studierenden im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmerfindungen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt und damit im Falle einer Verwertung auch vergütet werden.

Grundsätzlich ja, sobald ein vertragliches Verhältnis mit der Hochschule besteht. Ohne Anstellungsvertrag gelten Gastforschende als freie Erfinderinnen und Erfinder bzw. Diensterfinderinnen und -erfinder der Heimatinstitution.

Laut Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz dürfen Sie frühestens zwei Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule Ihre Erfindung veröffentlichen. Falls aber die Inhalte der geplanten Veröffentlichung durch ein Patent geschützt werden sollen/müssen, müssen diese vor der Veröffentlichung schutzrechtlich gesichert werden. Erst mit Eingang der Anmeldung besteht patentrechtlicher Schutz. Vorher dürfen diese Inhalte nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da im Falle einer Vorveröffentlichung eine Erfindung nicht mehr als neu gilt und damit nicht mehr zum Patent angemeldet werden kann.

Erfindungen dürfen vor dem Tag der Anmeldung in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Personen, mit denen über die Erfindung im Vorfeld kommuniziert wird, müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Grundsätzlich sind Hochschulangestellte per Gesetz verpflichtet, vor Offenbarung der Erfindung diese der Hochschule zu melden. Die Hochschule wird im Falle einer Inanspruchnahme die Erfindung auf eigene Kosten zum Patent anmelden bzw. dafür Sorge tragen, dass vertragliche Regelungen aus Verträgen mit Dritten erfüllt werden, sowie die Verwertung der Erfindung bestmöglich betreiben. Den Hochschulerfinderinnen und -erfindern entstehen dabei keine Kosten.

Bei erfolgreicher Verwertung einer Diensterfindung ist die Hochschule gesetzlich zur Zahlung einer Erfindervergütung verpflichtet. Nach § 42 Abs. 4 hat der Erfinder, die Erfinderin bzw. die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30 Prozent der erzielten Brutto-Verwertungseinnahmen (Lizensierung oder Verkauf). In der privaten Wirtschaft liegt im Vergleich hierzu die finanzielle Beteiligung der Erfinder mit ein bis drei Prozent meist deutlich niedriger.

Wenn Sie der Hochschule eine Erfindung melden und diese Ihre Erfindung in Anspruch nimmt, trägt die Hochschule sämtliche Kosten für Schutzrechtsanmeldungen und eine anschließende Verwertung.

Auch im Rahmen eines Drittmittelprojektes muss eine Erfindungsmeldung ausgefüllt und bei der Hochschule eingereicht werden. Bitte legen Sie Ihrer Erfindungsmeldung in diesem Fall den entsprechenden Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und dem Projektpartner bei bzw. geben Sie an, in welchem Projekt die Erfindung entstanden ist (Förderkennzeichen oder PSP-Element). Die Hochschule prüft anschließend alle vertraglichen Regelungen und wird entsprechend weiterverfahren.