Schwangerschaft im Studium
Sie sind schwanger? Herzlichen Glückwunsch!
Um Ihnen eine erfolgreiche Fortsetzung Ihres Studiums unter den aktuellen Bedingungen zu ermöglichen, finden Sie auf dieser Seite wichtige Hinweise.
Mutterschutz
Seit dem 1. Januar gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen. Eine Studentin, für die das das Mutterschutzgesetz gilt, ist jede Person die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Ziel des Mutterschutzes ist es, den Schwangeren und stillenden Studentinnen die Fortsetzung ihres Studiums zu ermöglicht , ohne dass die Gesundheit der Schwangeren, des ungeborenen Lebens, der stillenden Mutter oder ihres Kindes beeinträchtigt wird. Etwaige Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sind möglichst zu vermeiden oder auszugleichen.
Das Mutterschutzgesetz schützt Sie und Ihr Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Benachteiligungen – während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Mitteilung der Schwangerschaft und Stillzeit
Wie melde ich meine Schwangerschaft oder meine Stillzeit?
Gemäß § 15 MuSchG sind Sie nicht verpflichtet Ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitzuteilen. Dies gilt auch wenn Sie sich in der Stillzeit befinden.
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen aber in Ihrem eigenen Interesse, dieses der Hochschule mitzuteilen, damit Sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können. Denn nur im Falle einer frühzeitigen Mitteilung kann die Hochschule mögliche Gefährdungen für Sie als werdende Mutter und Ihr Kind rechtzeitig abwenden und die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen.
Für die Meldung füllen Sie bitte das Formular zur Mutterschutzanzeige und laden einen Nachweis Ihrer Schwangerschaft (mit ärztlichem Attest oder einer Hebamme, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht) hoch. Für die Meldung zur Stillzeit reichen Sie bitte die Geburtsurkunde ein. Im Übrigen ist mit dem Mutterschutzgesetz eine Mitteilungspflicht der Hochschule an die zuständige Aufsichtsbehörde (der Bezirksregierung Arnsberg) verbunden. Wir leiten Ihre Daten (Name, Geburtstag und erreichneter Entbildungtermin) an die Bezirksregierung weiter.
Nach Eingang Ihrer Mitteilung wird sich der Familien-Service zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wenn Sie zudem als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der TU Dortmund beschäftigt sind, melden Sie Ihre Schwangerschaft bitte auch der Personalabteilung. Eine Übersicht zu den Ansprechpersonen finden Sie auf der Webseite des Dezernats Personal.
Nach Ihrer Meldung werden weitere Beteiligte informiert (Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Ansprechpersonen in Fakultäten). Claudia Hannappel wird Sie für die Gefährdungsbeurteilung kontaktieren. Bitte füllen Sie dazu diesen Fragebogen aus. Gemeinsam mit Ihnen und den Lehrenden wird Frau Hannappel prüfen, ob Gefährdungen für Sie vorliegen und herausarbeiten welche besonderen Bedarfe Sie für die Fortsetzung Ihres Studiums haben.
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Katja Kißler aus dem Familien-Service.
Zur Planung Ihres weiteren Studienverlaufs ist es hilfreich, nun folgende Fragen zu klären:
Machen Sie sich am besten eine Übersicht über die Leistungen, die Sie für Ihr Studium noch zu erbringen haben. Welche Leistungen schaffen Sie noch in der Zeit der Schwangerschaft und welche Leistungen stehen dann nach der Entbindung an?
Verläuft Ihre Schwangerschaft unkompliziert, geht es Ihnen gut und sprechen keine Sicherheitsbedenken dagegen (im Detail gleich hier im folgenden Absatz), dann können Sie das Studium auch während der Mutterschutzfrist fortsetzen. Das heißt, als schwangere Studentin können Sie während der gesamten gesetzlichen Mutterschutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung, Veranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen.
Wenn Sie mit gefährlichen Stoffen (z. B. im Labor) oder mit Maschinen arbeiten, sollten Sie auf jeden Fall frühzeitig zu Beginn Ihrer Schwangerschaft, gemeinsam mit Claudia Hannappel aus dem Referat Arbeits-und Umweltschutz (s.o.) sowie dem jeweiligen Prüfungsamt, die Gefährdungsbeurteilung durchgehen. In einigen Fällen ist die TU zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet (siehe oben).
Das Mutterschutzgesetz schützt Sie mit Beginn Ihrer Schwangerschaft und während der Stillzeit bis ein Jahr nach der Entbindung. Fragen zum Mutterschutzgesetz beantwortet Ihnen auch der Familien-Service der TU Dortmund.
Ein Kind spürt bereits im Mutterleib Stress, Unwohlsein und Unruhe der Mutter. Wenn es Ihnen gut geht, kann der Alltag weitergehen - planen Sie vielleicht einfach mehr Pausen ein. Es ist dann nicht notwendig, frühzeitig komplett auszusetzen. Gönnen Sie sich ruhig die Zeit für die Geburtsvorbereitung und die Anschaffung von Kinderbettchen & Co. An der TU Dortmund gibt es Baby- und Ruheräume zum Stillen, Wickeln oder Ausruhen. Schwangere auf dem Campus können sich hierhin zurückziehen und ruhen.
Für die Erbringung von Studienleistungen gibt es keine einheitliche Regelung. Es empfiehlt sich, Ihre Situation mit den zuständigen Lehrenden persönlich zu besprechen und über die Abgabe der Leistungen zu beraten.
Auch hier gilt für die Erbringung von Studienleistungen, dass es keine einheitlichen Sonderregelungen gibt. Diese sollten Sie im persönlichen Gespräch mit Ihren/Ihrem Dozent*innen besprechen. Für alle neuen und zu ändernden Prüfungsordnungen gelten folgende Regelungen:
„…Machen Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Frist zu erbringen, so legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form oder Frist die Prüfungsleistung erbracht wird. Bei Zweifeln soll die zuständige Person oder Stelle für Fragen zu Belangen behinderter Studierender (z. B. Bereich „Behinderung und Studium“ innerhalb des Zentrums für Hochschulbildung an der Technischen Universität Dortmund) beteiligt werden. Prüfungsverfahren berücksichtigen die Ausfallzeiten durch die Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, die Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist."
„... Eine benotete Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsleistung in einer Klausur nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/des Kandidat*in oder eines von der/dem Kandidat*in überwiegend zu betreuenden Kindes wird die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt. Bei Krankheit der/ des Kandidat*in müssen sich aus dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen ergeben, die in allgemeinverständlicher Form die Prüfungsunfähigkeit belegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht an, wird dies der/dem Kandidat*in schriftlich mitgeteilt.“
Diese Regelungen sind vom zuständigen Prüfungsausschuss auch zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht in die Prüfungsordnung des Studiengangs aufgenommen wurden. Konkrete Auskünfte erhalten Sie über Ihre zuständigen Studiendekan*innen, die Lehrenden sowie die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten.
Antworten auf häufig gestellte Fragen im Prüfungswesen gibt es im Prüfungs-FAQ.
Studierende mit Kindern können auch dann Studienleistungen erbringen oder Prüfungen ablegen, wenn sie auf Grund von „Erziehung und Betreuung eigener Kinder“ beurlaubt sind. Sie haben dann aber keinen Anspruch mehr, BAföG zu erhalten. Studierende, die für ihre eigene Person Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten während eines Urlaubssemesters auch keine Kindergeldleistungen für sich.



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Anfahrt & Lageplan
Der Campus der TU Dortmund liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Dortmund West, wo die Sauerlandlinie A45 den Ruhrschnellweg B1/A40 kreuzt. Die Abfahrt Dortmund-Eichlinghofen auf der A45 führt zum Campus Süd, die Abfahrt Dortmund-Dorstfeld auf der A40 zum Campus-Nord. An beiden Ausfahrten ist die Universität ausgeschildert.
Für E-Autos gibt es eine Ladesäule am Campus Nord, Vogelpothsweg.
Direkt auf dem Campus Nord befindet sich die S-Bahn-Station „Dortmund Universität“. Von dort fährt die S-Bahn-Linie S1 im 15- oder 30-Minuten-Takt zum Hauptbahnhof Dortmund und in der Gegenrichtung zum Hauptbahnhof Düsseldorf über Bochum, Essen und Duisburg. Außerdem ist die Universität mit den Buslinien 445, 447 und 462 zu erreichen. Eine Fahrplanauskunft findet sich auf der Homepage des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, außerdem bieten die DSW21 einen interaktiven Liniennetzplan an.
Zu den Wahrzeichen der TU Dortmund gehört die H-Bahn. Linie 1 verkehrt im 10-Minuten-Takt zwischen Dortmund Eichlinghofen und dem Technologiezentrum über Campus Süd und Dortmund Universität S, Linie 2 pendelt im 5-Minuten-Takt zwischen Campus Nord und Campus Süd. Diese Strecke legt sie in zwei Minuten zurück.
Vom Flughafen Dortmund aus gelangt man mit dem AirportExpress innerhalb von gut 20 Minuten zum Dortmunder Hauptbahnhof und von dort mit der S-Bahn zur Universität. Ein größeres Angebot an internationalen Flugverbindungen bietet der etwa 60 Kilometer entfernte Flughafen Düsseldorf, der direkt mit der S-Bahn vom Bahnhof der Universität zu erreichen ist.
Die Einrichtungen der TU Dortmund verteilen sich auf den größeren Campus Nord und den kleineren Campus Süd. Zudem befinden sich einige Bereiche der Hochschule im angrenzenden Technologiepark. Genauere Informationen können Sie den Lageplänen entnehmen.