Schwangerschaft im Studium
Sie sind schwanger? Herzlichen Glückwunsch!
Für Sie gilt das Mutterschutzgesetz und die TU Dortmund stellt sicher, dass Sie während Ihrer Schwangerschaft im Studium keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Bitte nehmen Sie daher jetzt diesen Fragebogen/ diese Checkliste zur Hand und wenden sich damit anschließend an Claudia Hannappel aus dem Referat Arbeits- und Umweltschutz, Tel. +49 231 755 3306. Sie wird gemeinsam mit Ihnen und Beschäftigten Ihrer Fakultät prüfen, ob Gefährdungen für Sie vorliegen und ggf. welche Bedarfe Sie für die Fortsetzung Ihres Studiums haben.
Haben Sie Fragen zur Vereinbarkeit Ihres Studiums mit Schwangerschaft und Elternsein? Möchten Sie andere Studierende mit Kind(ern) kennenlernen und erfahren, welche Angebote wir für Sie auf dem Campus haben? Dann wenden Sie sich bitte an Jeannette Kratz vom Familien-Service, Tel.: +49 231 755 6912.
Wir freuen uns auf Sie!
Zur Planung Ihres weiteren Studienverlaufs ist es hilfreich, nun folgende Fragen zu klären:
Machen Sie sich am besten eine Übersicht über die Leistungen, die Sie für Ihr Studium noch zu erbringen haben. Welche Leistungen schaffen Sie noch in der Zeit der Schwangerschaft und welche Leistungen stehen dann nach der Entbindung an?
Verläuft Ihre Schwangerschaft unkompliziert, geht es Ihnen gut und sprechen keine Sicherheitsbedenken dagegen (im Detail gleich hier im folgenden Absatz), dann können Sie das Studium auch während der Mutterschutzfrist fortsetzen. Das heißt, als schwangere Studentin können Sie während der gesamten gesetzlichen Mutterschutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung, Veranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen.
Wenn Sie mit gefährlichen Stoffen (z. B. im Labor) oder mit Maschinen arbeiten, sollten Sie auf jeden Fall frühzeitig zu Beginn Ihrer Schwangerschaft, gemeinsam mit Claudia Hannappel aus dem Referat Arbeits-und Umweltschutz (s.o.) sowie dem jeweiligen Prüfungsamt, die Gefährdungsbeurteilung durchgehen. In einigen Fällen ist die TU zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet (siehe oben).
Das Mutterschutzgesetz schützt Sie mit Beginn Ihrer Schwangerschaft und während der Stillzeit bis ein Jahr nach der Entbindung. Fragen zum Mutterschutzgesetz beantwortet Ihnen auch der Familien-Service der TU Dortmund. Bitte wenden Sie sich an Jeannette Kratz, Tel.: +49 231 755 6912.
Ein Kind spürt bereits im Mutterleib Stress, Unwohlsein und Unruhe der Mutter. Wenn es Ihnen gut geht, kann der Alltag weitergehen - planen Sie vielleicht einfach mehr Pausen ein. Es ist dann nicht notwendig, frühzeitig komplett auszusetzen. Gönnen Sie sich ruhig die Zeit für die Geburtsvorbereitung und die Anschaffung von Kinderbettchen & Co. An der TU Dortmund gibt es Baby- und Ruheräume zum Stillen, Wickeln oder Ausruhen. Schwangere auf dem Campus können sich hierhin zurückziehen und ruhen.
Für die Erbringung von Studienleistungen gibt es keine einheitliche Regelung. Es empfiehlt sich, Ihre Situation mit den zuständigen Lehrenden persönlich zu besprechen und über die Abgabe der Leistungen zu beraten.
Auch hier gilt für die Erbringung von Studienleistungen, dass es keine einheitlichen Sonderregelungen gibt. Diese sollten Sie im persönlichen Gespräch mit Ihren Dozentinnen und Dozenten besprechen. Für alle neuen und zu ändernden Prüfungsordnungen gelten folgende Regelungen:
„…Macht die oder der Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Frist zu erbringen, so legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form oder Frist die Prüfungsleistung erbracht wird. Bei Zweifeln wird die zuständige Person oder Stelle für Fragen zu Belangen behinderter Studierender beteiligt. Prüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin oder einer/eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist.“
„... Eine benotete Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsleistung in einer Klausur nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten oder eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten überwiegend zu betreuenden Kindes wird die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten müssen sich aus dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen ergeben, die in allgemeinverständlicher Form die Prüfungsunfähigkeit belegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.“
Diese Regelungen sind vom zuständigen Prüfungsausschuss auch zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht in die Prüfungsordnung des Studiengangs aufgenommen wurden. Konkrete Auskünfte erhalten Sie über Ihre zuständigen Studiendekaninnen und Studiendekane, die Lehrenden sowie die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten.
Antworten auf häufig gestellte Fragen im Prüfungswesen gibt es im Prüfungs-FAQ.
Studierende mit Kindern können auch dann Studienleistungen erbringen oder Prüfungen ablegen, wenn sie auf Grund von „Erziehung und Betreuung eigener Kinder“ beurlaubt sind. Sie haben dann aber keinen Anspruch mehr, BAföG zu erhalten. Studierende, die für ihre eigene Person Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten während eines Urlaubssemesters auch keine Kindergeldleistungen für sich.



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Anfahrt & Lageplan
Der Campus der TU Dortmund liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Dortmund West, wo die Sauerlandlinie A45 den Ruhrschnellweg B1/A40 kreuzt. Die Abfahrt Dortmund-Eichlinghofen auf der A45 führt zum Campus Süd, die Abfahrt Dortmund-Dorstfeld auf der A40 zum Campus-Nord. An beiden Ausfahrten ist die Universität ausgeschildert.
Für E-Autos gibt es eine Ladesäule am Campus Nord, Vogelpothsweg.
Direkt auf dem Campus Nord befindet sich die S-Bahn-Station „Dortmund Universität“. Von dort fährt die S-Bahn-Linie S1 im 20- oder 30-Minuten-Takt zum Hauptbahnhof Dortmund und in der Gegenrichtung zum Hauptbahnhof Düsseldorf über Bochum, Essen und Duisburg. Außerdem ist die Universität mit den Buslinien 445, 447 und 462 zu erreichen. Eine Fahrplanauskunft findet sich auf der Homepage des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, außerdem bieten die DSW21 einen interaktiven Liniennetzplan an.
Zu den Wahrzeichen der TU Dortmund gehört die H-Bahn. Linie 1 verkehrt im 10-Minuten-Takt zwischen Dortmund Eichlinghofen und dem Technologiezentrum über Campus Süd und Dortmund Universität S, Linie 2 pendelt im 5-Minuten-Takt zwischen Campus Nord und Campus Süd. Diese Strecke legt sie in zwei Minuten zurück.
Vom Flughafen Dortmund aus gelangt man mit dem AirportExpress innerhalb von gut 20 Minuten zum Dortmunder Hauptbahnhof und von dort mit der S-Bahn zur Universität. Ein größeres Angebot an internationalen Flugverbindungen bietet der etwa 60 Kilometer entfernte Flughafen Düsseldorf, der direkt mit der S-Bahn vom Bahnhof der Universität zu erreichen ist.
Die Einrichtungen der TU Dortmund verteilen sich auf den größeren Campus Nord und den kleineren Campus Süd. Zudem befinden sich einige Bereiche der Hochschule im angrenzenden Technologiepark. Genauere Informationen können Sie den Lageplänen entnehmen.