Hochschulrecht
Der Landtag hat am 14. April 2020 ein Paket an Gesetzesänderungen zur Bewältigung der Coronakrise beschlossen, darunter auch eine Änderung des Hochschulgesetzes. Der neue Paragraph 82a „Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie“ hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft dazu ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die den Hochschulen Abweichungen von den Regelungen im Normalbetrieb erlaubt, um während der Coronakrise den Lehrbetrieb und die Funktionstüchtigkeit der Selbstverwaltung sicherzustellen. Ermöglicht werden sollen Abweichungen bei Prüfungen sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen, der Regelstudienzeit, der Einschreibung und der Arbeit und Amtszeit von Gremien.
Die entsprechende Corona-Epidemie-Hochschulverordnung wurde am 15. April 2020 veröffentlicht und zuletzt am 31. Dezember 2020 geändert. Am 27. Mai 2020 hat die TU Dortmund eine Corona-Ordnung für den Studien- und Prüfungsbetrieb beschlossen, die die geltenden Prüfungsordnungen vorübergehend ergänzt bzw. ersetzt. Die Regelungen werden im Folgenden erläutert.
Die Corona-Schutzverordnung regelt in §6, dass der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz zulässig ist. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dazu eine Allgemeinverfügung für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen veröffentlicht, deren Regelungen weiter unten erläutert werden.
Corona-Ordnung der TU Dortmund
Die vom Land NRW erlassene Corona-Epidemie-Hochschulverordnung hat das Rektorat dazu ermächtigt, im Benehmen mit den Fakultäten unter anderem prüfungsrechtliche Regelungen zu erlassen, die die geltenden Prüfungsordnungen vorübergehend ergänzen oder ersetzen. So soll den Herausforderungen durch die Coronakrise begegnet werden. Die TU Dortmund hat daher im Sommersemester 2020 erstmals eine Corona-Ordnung für den Studien- und Prüfungsbetrieb beschlossen. Diese trifft etwa Regelungen zu Einschreibevoraussetzungen, zur Prüfungsform, zu Freiversuchen, der Anerkennung von Prüfungsleistungen, zu berufspraktischen Studienphasen und zu Vorleistungen für Prüfungen (s. unten). Am 23. Dezember 2020 ist eine Änderung der Corona-Ordnung in Kraft getreten, die für das Wintersemester 2020/21 neue Regelungen zu Bonusversuchen und Regelstudienzeit umfasst. Am 5. Februar wurde ein Absatz zu Online-Prüfungen ergänzt.
Die in dieser Ordnung getroffenen Regelungen gelten vorrangig vor den Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen (§2 Abs. 1). Für Bereiche des Studien- und Prüfungsbetriebs, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, können die jeweils zuständigen Prüfungsausschüsse ergänzende Regelungen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Studiengänge und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlassen (§14). Die geänderte Corona-Ordnung der TU Dortmund gilt bis zum 30. September 2021.
Wenn aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen eine besondere Einschreibevoraussetzung (künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit), die für die Zulassung erforderlich ist, nicht erbracht oder nachgewiesen werden konnte, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. die Fakultät, inwieweit andere Leistungen zu erbringen sind (§3).
Wenn eine Prüfung aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt werden kann, kann der zuständige Prüfungsausschuss über einen Wechsel der Prüfungsform entscheiden (§5 Abs. 1). Wurde bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung erfolglos ein Prüfungsversuch unternommen, ist für die Wiederholungsprüfung ebenfalls ein Wechsel der Prüfungsform möglich (§7 Abs. 1).
Aufgrund der zunehmenden Beschränkungen im Lehrbetrieb gelten für das Wintersemester 2020/21 seit dem 23. Dezember dieselben Regelungen wie im Sommersemester zuvor: Prüfungen, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Jeder dieser Freiversuche gilt einmalig in jedem Prüfungsverfahren im Sinne eines weiteren Versuchs (Bonusversuch). Der Bonusversuch gilt auch für Prüfungen, die zur Prüfungsphase des Wintersemester 2020/21 gehören, aus organisatorischen Gründen aber nach dem 31. März 2021 abgelegt werden.
Von der Regelung ausgenommen sind Prüfungsversuche, die aufgrund eines Täuschungsversuchs mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ bewertet werden. Wird die im Bonusversuch unternommene Prüfung nicht bestanden, ergibt sich kein weiterer Bonusversuch.
Der Bonusversuch gilt nicht für Abschlussarbeiten. Über einen Bonusversuch bei weiteren Prüfungsformen – beispielsweise Planungsentwürfe, Hausarbeiten oder Vorträge – entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Die Abmeldung von einer Prüfung richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung. Kann man die Prüfung kurzfristig krankheitsbedingt nicht antreten, so muss wie üblich ein Nachweis eingereicht werden. Wird die Prüfung aus kurzfristigen besonderen Umständen, die der Pandemie geschuldet sind, versäumt, so sind die Gründe gegenüber der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden und/oder der Prüfungsverwaltung glaubhaft darzulegen.
Die Prüferinnen und Prüfer ermöglichen es den Studierenden, innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsunterlagen einzusehen (§9 Abs. 1). Dies kann auf elektronischem Weg oder vor Ort unter Beachtung der Hygienevorschriften erfolgen. Für Studierende, die hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 zu Risikogruppen gehören oder Angehörige haben, die zu Risikogruppen gehören, kann auf Antrag eine Einsichtnahme ausschließlich auf elektronischem Weg vorgesehen werden. In diesem Fall ist ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe erforderlich (§9 Abs. 2).
Bei einer Einsichtnahme vor Ort muss das Hygienekonzept eingehalten werden. Informationen finden Sie dazu im Service-Portal.
Die Voraussetzungen für ein im Studiengang integriertes Auslandssemester, Praxissemester oder eine andere berufspraktische Studienphase können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Zudem kann der Prüfungsausschuss über mögliche fachlich und inhaltlich angemessene Alternativen entscheiden (§11 Abs. 1). Können im Studienverlaufsplan vorgesehene Praktika derzeit nicht abgeleistet oder bereits begonnene Praktika nicht beendet werden, kann der Prüfungsausschuss über angemessene Ersatzleistungen entscheiden. Dabei sollen folgende Richtlinien gelten: Bei externen Praktika (außer Lehramt) reichen 75% der üblichen Leistungen für eine Anerkennung aus. Bei 50 bis 75% wird eine zusätzliche, vom Prüfungsausschuss festzulegende Ersatzleistung gefordert. Wurde weniger als die Hälfe erbracht, muss die Leistung wiederholt werden.
Die Ordnung beschreibt in §11 Abs. 2 Regelungen für folgende Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen: das Berufsfeldpraktikum, das Eignungs- und Orientierungspraktikum sowie das Praxissemester. Weitere Regelungen betreffen die Ausgestaltung der Theorie-Praxis-Berichte bzw. der Theorie-Praxis-Reflexion. Details dazu erläutert das DoKoLL.
Der zuständige Prüfungsausschuss kann regeln, dass Zulassungsvoraussetzungen wie die erfolgreiche Teilnahme an anderen Veranstaltungen für alle Studierenden des Studiengangs übergangsweise gelockert oder ausgesetzt werden (§12 Abs. 1). Es soll möglich sein, auch jene Studienabschnitte zu wählen, für die die oder der Studierende noch nicht die erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erreicht hat (§12 Abs. 2). Dies gilt ebenfalls für die Anmeldung von Abschlussarbeiten und sonstigen schriftlichen Hausarbeiten (§12 Abs. 3).
Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Mit der vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) erlassenen „Corona-Epidemie-Hochschulverordnung“ wird festgelegt, dass sich die Regelstudienzeit für im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2021 eingeschriebene Studierende um jeweils ein Semester erhöht. Zudem erlaubt das MKW den Rektoraten, Sonderregelungen zu treffen, um den Lehrbetrieb und die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung aufrecht zu erhalten. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Prüfungsformen, Teilnahmevoraussetzung und Anerkennung von Prüfungsleistungen oder sonstigen Leistungen, aber auch zu Lehrformaten. Fristen zur Einschreibung und Einreichung der erforderlichen Nachweise können verschoben werden. Gremien können Sitzungen digital durchführen und Beschlüsse auf elektronischem Wege fassen. Auch können Gremienwahlen verlegt werden, wenn Wahlen nicht durchführbar sind. Details dazu finden Sie in den nachfolgenden Fragen und Antworten.
Die „Corona-Epidemie-Hochschulverordnung“ erlaubt den Hochschulen ausdrücklich Online-Prüfungen durchzuführen (§6). Die Hochschulen dürfen zudem Sonderregelungen zur Prüfungsform treffen (§7 Abs. 1), sodass etwa Klausuren auch durch andere Prüfungsformen ersetzt werden könnten. Auch Teilnahmevoraussetzungen dürfen geändert werden (§7 Abs. 2), damit ausfallende Angebote den allgemeinen Studienfortschritt nicht stoppen. Einzelheiten zu Prüfungsregelungen trifft das Rektorat im Benehmen mit den Fakultäten (§7 Abs. 5). Die Rektorate dürfen auch Sonderregelungen erlassen, um die Anerkennung von Prüfungsleistungen zu erleichtern (§9). Welche Regelungen das Rektorat der TU Dortmund auf dieser Grundlage erlassen hat, ist unter „Corona-Ordnung der TU Dortmund“ aufgeführt (siehe oben).
Die Rektorate dürfen Sonderregelungen zur Art der Durchführung von Lehrveranstaltungen erlassen (§8), damit Formate sachgerecht an die neuen Anforderungen angepasst werden können. Die Regelungen, die das Rektorat der TU Dortmund diesbezüglich erlassen hat, sind unter „Corona-Ordnung der TU Dortmund“ aufgeführt (siehe oben). Auch können Lehrveranstaltungen vom Semesterplan abweichend auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden (§8).
Die Sonderregelungen haben keine Auswirkungen auf die Akkreditierung der Studiengänge (§11). Der Akkreditierungsrat hatte bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 die Anzeigepflicht für wesentliche Änderungen ausgesetzt.
Für alle im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/2021 eingeschriebenen Studierenden erhöht sich die individualisierte Regelstudienzeit um jeweils ein Semester (§10). Wurde die individualisierte Regelstudienzeit bereits für das Sommersemester 2020 um ein Semester erhöht, wird diese um ein weiteres Semester erhöht, wenn die betroffenen Studierenden auch im Wintersemester 2020/2021 an der TU Dortmund eingeschrieben oder zugelassen sind. Auf diese Weise können nachteilige Auswirkungen aus dem eingeschränkten Lehrbetrieb für Studierende abgemildert werden. Mit der Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit geht auch eine Verlängerung der BAföG-Höchstbezugsdauer um zwei Semester einher.
Die Hochschulen dürfen kurzfristig Fristen für die Einschreibung anpassen. Zudem kann das Rektorat Regelungen erlassen, die die Art und Weise betreffen, in der der Nachweis einer studiengangsbezogenen besonderen Vorbildung oder sonstigen Eignung erbracht wird (§12 Abs. 1).
Gremien können ihre Sitzungen während der Coronakrise per Video- oder Telefonkonferenz durchführen, auch eine Mischform aus elektronischer und physischer Anwesenheit ist zulässig (§5 Abs. 5). Zudem ermöglicht die Rechtsverordnung, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlüsse ist die Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zu informieren (§5 Abs. 2). Eine Handreichung zur digitalen Arbeit der Gremien steht im ServicePortal zur Verfügung.
Das Rektorat kann Wahlen zur Besetzung von Hochschulgremien verschieben, wenn diese nicht durchführbar sind; das gilt jedoch nicht für Rektoratswahlen (§3). Wahlen der Mitglieder des Rektorats können auch in elektronischer Form oder per Briefwahl erfolgen (§5 Abs. 4). Der AStA kann eine Verschiebung ebenfalls für Gremien der Studierendenschaft entscheiden (§4). Die Amtszeit der neu gewählten Mitglieder endet davon unberührt zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt (§3 Abs. 2 und §4 Abs. 2). Werden Gremienwahlen per elektronischer Stimmabgabe durchgeführt, ist keine Versicherung an Eides statt erforderlich (§3 Abs. 4).
Da die TU Dortmund über ein erprobtes Online-Wahlportal verfügt, konnten die Gremienwahlen und die Wahl zum Studierendenparlament an der TU Dortmund in der Zeit vom 15. bis 25. Juni plangemäß durchgeführt werden. Auch der AStA prüft, ob die Möglichkeit einer Stimmabgabe in elektronischer Form eingeführt wird (§4 Abs. 5).
Die Erhöhung der Regelstudienzeit um jeweils ein Semester ist durch die Veröffentlichung der Rechtsverordnung unmittelbar wirksam geworden (§10). Die universitätseigenen Regelungen sind mit Veröffentlichung der geänderten Corona-Ordnung in den Amtlichen Mitteilungen der TU Dortmund am 23. Dezember 2020 bzw. am 5. Februar 2021 in Kraft getreten (§13 Abs. 3). Sie gelten bis zum 30. September 2021 (§13 Abs. 4, §17 Abs.2).
Allgemeinverfügung für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen
Die „Allgemeinverfügung zur Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an Hochschulen in NRW“ definiert die Rahmenbedingungen, unter denen Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen in NRW in Präsenzform stattfinden dürfen. Für alle Veranstaltungen und Prüfungen gilt, dass die Hygieneregeln und Richtlinien des Robert Koch-Instituts strikt einzuhalten sind.
Präsenzprüfungen sind nur dann zulässig, wenn die Prüfung oder die darauf vorbereitende Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist (3.1). In diesem Fall ist außerdem sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine Menschenansammlungen oder Warteschlangen bilden (3.2). Die einfache Rückverfolgbarkeit ist für alle Präsenzprüfungen sicherzustellen (3.4). Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmenden ist einzuhalten (3.3). Laut § 3 Abs. 2 Nr. 2b der Corona-Schutzverordnung besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Diese darf auch am Sitzplatz nicht abgenommen werden (2.2). Eine Ausnahme gilt für Prüfungsgespräche: In diesem Fall darf die Maske nach § 3 Abs. 6 der Corona-Schutzverordnung abgenommen werden.
Präsenzlehrveranstaltungen sind nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können (4.1). In der Begründung werden folgende Beispiele für Ausnahmen genannt: Die Lehrveranstaltung ist zwingend auf besondere Räumlichkeiten oder Ausstattungen (z.B. Tonstudio) angewiesen oder es wurde eine Labortätigkeit im Zusammenhang mit einer Abschlussarbeit begonnen und eine Verschiebung würde jeweils zu einer erheblichen Verzögerung im Studienverlauf führen. Es ist erforderlich, die Begründung für die Ausnahmefälle zu dokumentieren. Gemäß §9 der Corona-Schutzverordnung sind sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen erlaubt. An den Lehrveranstaltungen dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen (4.2). Die einfache Rückverfolgbarkeit ist für alle Lehr- und Praxisveranstaltungen, die in Präsenz durchgeführt werden, sicherzustellen (4.4). Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmenden ist einzuhalten (4.3). Laut § 3 Abs. 2 Nr. 2b der Corona-Schutzverordnung besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Diese darf auch am Sitzplatz nicht abgenommen werden (2.2).
Die Allgemeinverfügung verweist auf §6 Abs. 4 der Corona-Schutzverordnung. Demnach ist nur die Abholung und Rückgabe bestellter Medien zulässig. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Betrieb“ und auf der Website der Universitätsbibliothek.
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Der Campus der TU Dortmund liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Dortmund West, wo die Sauerlandlinie A45 den Ruhrschnellweg B1/A40 kreuzt. Die Abfahrt Dortmund-Eichlinghofen auf der A45 führt zum Campus Süd, die Abfahrt Dortmund-Dorstfeld auf der A40 zum Campus-Nord. An beiden Ausfahrten ist die Universität ausgeschildert.
Für E-Autos gibt es eine Ladesäule am Campus Nord, Vogelpothsweg.
Direkt auf dem Campus Nord befindet sich die S-Bahn-Station „Dortmund Universität“. Von dort fährt die S-Bahn-Linie S1 im 20- oder 30-Minuten-Takt zum Hauptbahnhof Dortmund und in der Gegenrichtung zum Hauptbahnhof Düsseldorf über Bochum, Essen und Duisburg. Außerdem ist die Universität mit den Buslinien 445, 447 und 462 zu erreichen. Eine Fahrplanauskunft findet sich auf der Homepage des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, außerdem bieten die DSW21 einen interaktiven Liniennetzplan an.
Zu den Wahrzeichen der TU Dortmund gehört die H-Bahn. Linie 1 verkehrt im 10-Minuten-Takt zwischen Dortmund Eichlinghofen und dem Technologiezentrum über Campus Süd und Dortmund Universität S, Linie 2 pendelt im 5-Minuten-Takt zwischen Campus Nord und Campus Süd. Diese Strecke legt sie in zwei Minuten zurück.
Vom Flughafen Dortmund aus gelangt man mit dem AirportExpress innerhalb von gut 20 Minuten zum Dortmunder Hauptbahnhof und von dort mit der S-Bahn zur Universität. Ein größeres Angebot an internationalen Flugverbindungen bietet der etwa 60 Kilometer entfernte Flughafen Düsseldorf, der direkt mit der S-Bahn vom Bahnhof der Universität zu erreichen ist.
Die Einrichtungen der TU Dortmund verteilen sich auf den größeren Campus Nord und den kleineren Campus Süd. Zudem befinden sich einige Bereiche der Hochschule im angrenzenden Technologiepark. Genauere Informationen können Sie den Lageplänen entnehmen.