Maßnahmen an der TU Dortmund
Am 10. Februar haben Bund und Länder eine weitere Verlängerung des bundesweiten, harten Lockdowns bis Anfang März beschlossen. Ziel ist es, Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren. Entsprechend gelten auch an der TU Dortmund weitreichende Maßnahmen. So sollen Beschäftigte ihre Arbeit im Homeoffice verrichten und nur bei zwingenden dienstlichen Belangen vor Ort arbeiten. Gremiensitzungen müssen digital stattfinden. Alle Gebäude sind seit dem 16. Dezember abgeschlossen. Für das Betreten müssen Beschäftigte folglich ihren Schlüssel mitführen. Die Präsenzlehre ruht weiterhin. Prüfungen sollen vorerst digital erfolgen. Die Universitätsbibliothek ist nur für TU-Mitglieder für die Ausleihe bestellter Medien geöffnet.
Weiterhin gilt: Auf dem gesamten Campus muss sowohl in den Gebäuden als auch auf dem Außengelände eine medizinische Maske getragen werden. Es dürfen sich maximal Gruppen aus Angehörigen eines Hausstands mit einer weiteren Person bilden. Alle Veranstaltungen sind bis auf Weiteres untersagt. Für den Präsenzbetrieb gelten die Bedingungen des Allgemeinen Hygienekonzepts sowie die genehmigten bereichsspezifischen Hygienekonzepte.
Auf einen Blick
Das Robert-Koch-Institut (RKI) beobachtet die Situation in Deutschland kontinuierlich. Es veröffentlicht täglich einen Situationsbericht. Zudem aktualisiert es fortlaufend die Liste der Risikogebiete im Ausland, für die automatisch eine Reisewarnung gilt. Tagesaktuelle Infektionszahlen in NRW veröffentlicht auch das Landeszentrum für Gesundheit. Die Stadt Dortmund veröffentlicht Zahlen zum lokalen Infektionsgeschehen täglich auf ihrer Webseite.
Lehrveranstaltungen sind entsprechend der Corona-Schutzverordnung nur dann in Präsenz zugelassen, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können. Prüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen dürfen lediglich dann in Präsenz durchgeführt werden, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist (§6 Abs. 1). Dafür gelten weiterhin die einschlägigen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Es ist erforderlich, die Begründung für die Ausnahmefälle zu dokumentieren. Eine Ausnahme besteht laut §9 Abs. 4 zudem weiterhin für sportpraktische Übungen. Bereits zum 1. Dezember war der Lehrbetrieb grundsätzlich auf digitale Lehre umgestellt worden. Am 12. Februar endete die Vorlesungszeit des Wintersemesters 2020/21.
Auf dem gesamten Campus muss eine medizinische Maske (OP- oder FFP2-Maske) getragen werden. Die Pflicht besteht sowohl in sämtlichen Gebäuden als auch auf dem Außengelände. Eine medizinische Maske muss demnach unter anderem auch auf den Sitzplätzen in Lehrveranstaltungen und Lernplätzen sowie auf den Fluren, Gängen und Toilettenanlagen getragen werden. Auf das Tragen einer Maske darf an der TU Dortmund nur am Arbeitsplatz verzichtet werden, wenn die Hygieneregeln und der Mindestabstand eingehalten werden können. Lehrende dürfen auf das Tragen einer Maske verzichten, wenn sie einen Mindestabstand von 4 m zu den Teilnehmenden einhalten können.
Das Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz stellt den Dekanaten und sonstigen Einrichtungen zertifizierte OP-Masken zur Verfügung, die an die Beschäftigten für Präsenzarbeit ausgegeben werden können. Ein Kontingent an FFP2-Masken steht zur Verfügung, wenn in besonderen Situationen zwingend ohne Mindestabstand gearbeitet werden muss.
Ein Video im ServicePortal erklärt den richtigen Umgang mit FFP2-Masken.
Die TU Dortmund beobachtet die Lage und informiert alle Angehörigen aktuell über die Homepage und die TU-App sowie bei Bedarf auch per Rundmail. Bitte prüfen Sie diese Kommunikationswege regelmäßig (derzeit möglichst täglich), auch wenn Sie zuhause sind. Ein Archiv aller Rundmails finden TU-Mitglieder im ServicePortal.
Betrieb
Auf Grundlage der Bund-Länder-Beschlüsse sind bis auf Weiteres alle Gebäude geschlossen. Studierende, die ausnahmsweise die Gebäude betreten müssen, müssen von Betreuerinnen oder Betreuern reingelassen werden. Anders als im Sommersemester 2020 besteht kein generelles Betretungsverbot für Studierende.
Alle TU-Gebäude sind bis auf Weiteres geschlossen.
Die Zentralbibliothek und die Emil-Figge-Bibliothek sind nur für TU-Mitglieder für die Abholung vorbestellter Medien geöffnet (Montag bis Freitag, 10 bis 16 Uhr).
Die Gebäude der TU Dortmund sind derzeit geschlossen. Wer die Gebäude betreten will, führt bitte seinen Schlüssel mit sich. Bei Gebäuden mit elektronischen Schließanlagen bleiben die Schließberechtigungen erhalten.
Bei zwingend dienstlicher Präsenzarbeit in Fakultäten und Verwaltung sind die Regelungen des allgemeinen Hygienekonzepts einzuhalten. Bei Abweichungen von den Vorgaben des allgemeinen Hygienekonzepts ist Kontakt mit dem Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz aufzunehmen (siehe Arbeitsorganisation).
Damit der Abstand im Begegnungsverkehr auf den Gängen möglichst groß ist, gilt analog zum Straßenverkehr ein „Rechts-Geh-Gebot“. Darüber hinaus wurde campusweit sowohl in den Gebäuden als auch im Außenbereich ein zusätzliches Corona-Beschilderungssystem (Abstandsgebot, Wegeführung, Toilettennutzung, Einbahnstraßenregelungen) installiert.
In allen Gebäuden und Räumen ist verpflichtend eine medizinische Maske (OP- oder FFP2-Maske) zu tragen. Eine medizinische Maske muss demnach unter anderem auch auf den Sitzplätzen in Lehrveranstaltungen und Lernplätzen sowie auf den Fluren, Gängen und Toilettenanlagen getragen werden. Auf das Tragen einer Maske darf an der TU Dortmund nur am Arbeitsplatz verzichtet werden, wenn die Hygieneregeln und der Mindestabstand eingehalten werden können. Lehrende dürfen auf das Tragen einer Maske verzichten, wenn sie einen Mindestabstand von 4 m zu den Teilnehmenden einhalten können.
Das Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz stellt den Dekanaten und sonstigen Einrichtungen zertifizierte OP-Masken zur Verfügung, die an die Beschäftigten für Präsenzarbeit ausgegeben werden können. Ein Kontingent an FFP2-Masken steht zur Verfügung, wenn in besonderen Situationen zwingend ohne Mindestabstand gearbeitet werden muss.
Die Corona-Schutzverordnung sieht vor, dass Veranstaltungen bis auf Weiteres untersagt sind.
Die TU Dortmund plant für das Sommersemester 2021 einen hybriden Lehrbetrieb: Da Abstands- und Hygieneregeln wegen der Corona-Pandemie weiterhin notwendig sein werden, sind vollbesetzte Hörsäle ab April undenkbar. Ein Großteil der Lehrveranstaltungen wird deshalb weiterhin digital stattfinden. Labor- und Werkstattpraktika können jedoch ebenso wenig online angeboten werden wie praktische Übungen in Fächern wie Musik, Kunst, Sport oder Journalistik. Geschätzt betrifft dies rund 20 Prozent der 33.400 Studierenden der TU Dortmund. Für diese Gruppe sowie für Beschäftigte plant die TU Dortmund ein Testangebot, damit sie sicher in Präsenz arbeiten können und das Infektionsgeschehen kontrolliert werden kann. Detaillierte Informationen dazu sowie das Strategiepapier der TU Dortmund finden Sie hier.
Studierende über einen VPN-Client wieder auf das Netzwerk der TU Dortmund zugreifen. Dieser Notzugang steht für die Dauer der Coronakrise zur Verfügung. FWeitere Informationen und eine Anleitung finden Sie im ServicePortal. Im März war der reguläre VPN-Zugang für Studierende abgeschaltet worden, um sicherzustellen, dass alle Beschäftigten der TU Dortmund im Homeoffice im Einsatz bleiben können.
TU-Mitglieder können über einen VPN-Client elektronische Ressourcen der UB nutzen. Über Shibboleth können sie auch ohne VPN-Client auf eine Vielzahl von E-Books, elektronischen Zeitschriften und Datenbanken zugreifen. Zudem informiert die UB darüber, welche Verlage ihr Angebot vorübergehend frei zur Verfügung stellen.
Die Zentralbibliothek und die Emil-Figge-Bibliothek sind derzeit nur für TU-Mitglieder für die Abholung bestellter Medien geöffnet. Informationen zur Bestellung und zur Abholung finden sich auf der Seite der Universitätsbibliothek. Die TU-Mitglieder werden durch den Pförtner reingelassen. Für die Bibliotheken auf dem Südcampus wird wie bisher ein Lieferdienst in die Zentralbibliothek angeboten. Die Lernplätze können nicht mehr gebucht werden, alle Reservierungen wurden storniert.
Für die Buchausleihe aus den Präsenzbibliotheken bietet die UB weiterhin eine Notfallversorgung an. Hochschullehrende, die Scans für die elektronischen Semesterapparate in Moodle benötigen, können dafür das Bestellformular Semesterapparat nutzen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Universitätsbibliothek. Fragen dazu richten Sie gerne per E-Mail an die Universitätsbibliothek.
Aktuell bietet die Genusswerkstatt am Campus Nord Mahlzeiten zum Mitnehmen an. Die anderen gastronomischen Einrichtungen sind einstweilen geschlossen. Gemäß den Angaben des Studierendenwerks Dortmund muss im Mensagebäude eine medizinische Maske (OP-Maske, FFP2-Maske, KN95-Maske) getragen werden. Die Masken müssen auf den Allgemeinflächen, in den Treppenhäusern und in Gemeinschafträumen des Mensagebäudes getragen werden.
Gemäß §9 der Corona-Schutzverordnung sind Sportkurse außerhalb von Studiengängen bis auf Weiteres untersagt. Der Hochschulsport bietet deswegen ein Online-Sportangebot an.
Beschäftige sollen bis auf Weiteres nur bei zwingenden dienstlichen Belangen vor Ort arbeiten. Alle Hochschulgremien sollen deswegen digital tagen. Gemäß §13 Absatz 3 der Corona-Schutzverordnung dürften an einer Sitzung in Präsenz maximal 20 Personen teilnehmen.
Eine Handreichung zur Gremienarbeit finden Sie im Service-Portal. Das Dokument erläutert insbesondere, welche Alternativen zu Sitzungen in Präsenzform möglich sind.
Beschäftige sollen bis auf Weiteres nur bei zwingenden dienstlichen Belangen vor Ort arbeiten. Finden derzeit im Berufungsverfahren Vorstellungsgespräche statt, sollten diese online durchgeführt werden. Aufgrund der Tragweite von Berufungsentscheidungen sollte zunächst erwogen werden, die Berufungsvorträge auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, zu dem Präsenzformate wieder möglich sind. Bitte nehmen Sie in jedem Fall Kontakt mit dem Berufungsmanagement auf, bevor Sie die Termine für die Berufungsvorträge planen.
Auch alle weiteren Sitzungen der Berufungskommissionen in diesem Zeitraum sollten online erfolgen. In diesen Online-Sitzungen kann auch mit geeigneten Abstimmungstools geheim abgestimmt werden.
Bis auf Weiteres dürfen studentische AGs nicht in den Räumen der TU Dortmund tagen.
Auf Grundlage von §4 Absatz 5 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung können seit Anfang Januar 2021 Fachschaftsvollversammlungen (FVV) und somit auch Fachschaftswahlen online durchgeführt werden. Die Fachschaften sind darüber informiert worden und haben eine Handreichung des ITMC zum Wahlverfahren erhalten. Dieses kann bei Bedarf per E-Mail bei den Fachschaftsbeauftragten oder beim AStA angefragt werden. Damit die Wahl elektronisch erfolgen kann, muss auf der FVV ein Beschluss darüber erfolgen. Zudem sind alle Vorgaben der Handreichung zwingend einzuhalten. Die Wahlleitung muss eine externe Person übernehmen; dazu können die Fachschaften auf den AStA oder die Fachschaftenbeauftragten zurückgreifen. Kassenprüfungen müssen wie üblich vorher durchgeführt werden. Bei Bedarf kann dafür der große AStA-Seminarraum genutzt werden.
Sämtliche Eingangs- und Ausgangspost wird seit dem 12.10.2020 einmal täglich zugestellt und versendet. Details sowie die Öffnungszeiten der Poststellen können TU-Mitglieder im ServicePortal nachlesen.
Aktuell sollen nur Waren bestellt werden, die für den Arbeitsbetrieb zwingend notwendig sind. Waren, die in der zentralen Paketannahmestelle eingehen, werden weiter wie gewohnt durch den Fahrdienst zu den vorgesehenen Paketablagestellen transportiert. Für Waren, die üblicherweise an die Dienstadresse gesendet werden, müssen die entsprechenden Präsenzregeln beachtet werden. Weitere Informationen dazu sind im ServicePortal zu finden.
Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 galten verringerte Umsatzsteuersätze in Deutschland. Der reguläre Satz sank von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte von sieben auf fünf Prozent. Das Dezernat Finanzen und Beschaffung hat zusammen mit dem ITMC die Änderung in SAP vorbereitet. Wer in SAP eine Bestellung bearbeitet, sollte darauf achten, den korrekten Steuersatz auszuwählen. Achtung: Für die Auswahl des Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend, nicht das Datum der Bestellung bzw. der zu erwartenden Rechnung.
Bei der Rechnungsbearbeitung achtet das Dezernat 5 auf den korrekten Umsatzsteuersatz. Für Leistungen, die vor dem 1. Juli sowie nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wurden bzw. werden, gilt daher weiter der bisherige Umsatzsteuersatz.
Studium und Lehre
Organisatorisches
Für viele Studiengänge an der TU Dortmund war eine Umschreibung in den Master bereits vor der Coronakrise zu jedem Zeitpunkt möglich. Diese Regelung ist bereits für das Sommersemester 2020 auf alle Studiengänge ausgeweitet worden und gilt auch im Wintersemester 2020/21 für alle Studiengänge. Die einzige Ausnahme gilt für Lehramtsstudierende, die ins Praxissemester starten wollen: Hier musste die Umschreibung in den Master bis zum 13. November 2020 erfolgen.
Die Vorlesungszeit des Wintersemesters 2020/21 endete für alle Fachsemester am 12. Februar 2021. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2021 beginnt am 12. April.
Für alle im Sommersemester 2020 und/oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschriebenen Studierenden erhöht sich laut Corona-Epidemie-Hochschulverordnung die individualisierte Regelstudienzeit um jeweils ein Semester. Wurde die individualisierte Regelstudienzeit bereits für das Sommersemester 2020 um ein Semester erhöht, wird diese um ein weiteres Semester erhöht, wenn die betroffenen Studierenden auch im Wintersemester 2020/2021 an der TU Dortmund eingeschrieben oder zugelassen sind.
Die TU Dortmund plant für das Sommersemester 2021 einen hybriden Lehrbetrieb: Da Abstands- und Hygieneregeln wegen der Corona-Pandemie weiterhin notwendig sein werden, sind vollbesetzte Hörsäle ab April undenkbar. Ein Großteil der Lehrveranstaltungen wird deshalb weiterhin digital stattfinden. Labor- und Werkstattpraktika können jedoch ebenso wenig online angeboten werden wie praktische Übungen in Fächern wie Musik, Kunst, Sport oder Journalistik. Geschätzt betrifft dies rund 20 Prozent der 33.400 Studierenden der TU Dortmund. Für diese Gruppe sowie für Beschäftigte plant die TU Dortmund ein Testangebot, damit sie sicher in Präsenz arbeiten können und das Infektionsgeschehen kontrolliert werden kann. Detaillierte Informationen dazu sowie das Strategiepapier der TU Dortmund finden Sie hier.
In Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz über 200 kann entsprechend der Corona-Regionalverordnung der Bewegungsradius auf 15 Kilometer eingeschränkt werden. Anwohnerinnen und Anwohner dürfen diesen Bereich dann nur aus triftigem Grund verlassen. Hochschulen dürfen von Studierenden aufgesucht werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel die Teilnahme an ausnahmsweise zulässigen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen. Sofern ein Nachweis zu erbringen ist, sollen Studierende der TU Dortmund dafür ihre UniCard vorlegen.
Präsenzbetrieb
Entsprechend der Corona-Schutzverordnung dürfen Lehrveranstaltungen nur dann in Präsenz zugelassen werden, „wenn diese nicht ohne schwere Nachteile für die Studierenden oder Auszubildenden entweder ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können“ (§6 Abs. 1). Dafür gelten weiterhin die einschlägigen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Es ist erforderlich, die Begründung für die Ausnahmefälle zu dokumentieren. Eine Ausnahme besteht laut §9 Abs. 4 zudem weiterhin für sportpraktische Übungen.
Die Zentralbibliothek und die Emil-Figge-Bibliothek sind nur noch für Angehörige der TU Dortmund für die Abholung vorbestellter Medien sowie deren Rückgabe geöffnet. Die Lernplätze können bis auf Weiteres nicht mehr gebucht werden, alle Reservierungen wurden storniert. Die weiteren Lernplätze auf dem Campus bleiben vorerst geschlossen.
Digitale Lehre
Bereits vor der Corona-Krise hat die TU Dortmund digitale Plattformen wie LSF und Moodle zur Verfügung gestellt. Zudem hat die TU-Dortmund massiv ihre IT-Infrastruktur ausgebaut, um Lehrveranstaltungen auch live und interaktiv übertragen zu können, insbesondere über Webex und Zoom. Das ITMC hat zudem Kameras beschafft, die das Aufzeichnen von Lehrveranstaltungen im Hörsaal erleichtern, indem sie den Dozenten oder die Dozentin verfolgen. Studierenden stehen Campuslizenzen für MATLAB, Zoom und Sciebo zur Verfügung. Weitere Informationen zu Campuslizenzen und zum Download finden Sie im ServicePortal.
Das TU-Webportal „Digitale Lehre“ gibt einen Überblick über Konzepte und Tools. In Moodle finden sich zudem ausführliche Handreichungen zu den Online-Tools. In einem zweiten Moodle-Raum finden Lehrende seit Mitte Januar ein stetig wachsendes Angebot an Hilfestellungen zum Thema Digitale Prüfungen. Der Bereich Hochschuldidaktik des Zentrums für HochschulBildung (zhb) und das ITMC bieten Weiterbildungen zum Thema Digitale Lehre an.
Zudem bietet das ITMC im Wechsel mit der UB, dem zhb und der Ingenieurdidaktik täglich von 14 bis 15 Uhr eine Online-Sprechstunde zu digitalem Lehren und Lernen an.
Bei technischen Fragen können sich Lehrende (ebenso wie Studierende) an den ServiceDesk des ITMC wenden. Der ServiceDesk ist per E-Mail erreichbar sowie telefonisch montags bis donnerstags von 7:30 bis 17:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 16:00 Uhr unter 0231 755-2444.
Nein, der unerlaubte Mitschnitt von Online-Veranstaltungen der TU Dortmund und dessen Verbreitung verletzen Urheber- und Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und sind somit nicht zulässig. Die TU Dortmund behält sich vor, im Falle von Verstößen rechtliche Schritte einzuleiten. Lehrende finden im ServicePortal Hinweise zur Rechtslage und Handlungsempfehlungen.
Für digitale Lehrveranstaltungen sollen keine strengeren Regeln gelten als für Präsenzveranstaltungen. Wie in Präsenzveranstaltungen kann auch in digitalen Veranstaltungen die Anwesenheit anhand der Namen der Teilnehmenden dokumentiert werden, sofern eine berechtigte Anwesenheitsverpflichtung besteht. Darüber hinausgehende Anforderungen, zum Beispiel die Kamera einzuschalten, gibt es nicht.
Prüfungen
Die vom Land NRW erlassene Corona-Epidemie-Hochschulverordnung hat das Rektorat dazu ermächtigt, im Benehmen mit den Fakultäten unter anderem prüfungsrechtliche Regelungen zu erlassen, die die geltenden Prüfungsordnungen vorübergehend ergänzen oder ersetzen. So soll den Herausforderungen durch die Coronakrise begegnet werden. Die TU Dortmund hat daher im Sommersemester 2020 erstmals eine Corona-Ordnung für den Studien- und Prüfungsbetrieb beschlossen. Diese trifft etwa Regelungen zu Einschreibevoraussetzungen, zur Prüfungsform, zu Freiversuchen, der Anerkennung von Prüfungsleistungen, zu berufspraktischen Studienphasen und zu Vorleistungen für Prüfungen. Am 23. Dezember 2020 ist eine Änderung der Corona-Ordnung in Kraft getreten, die für das Wintersemester 2020/21 neue Regelungen zu Bonusversuchen und Regelstudienzeit umfasst. Am 5. Februar 2021 wurde eine Regelung zu Online-Prüfungen ergänzt. Die Ordnung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2021. Weitere Informationen finden Sie unter „Hochschulrecht“.
Im laufenden Wintersemester sollen durchgängig bevorzugt digitale Prüfungen angeboten werden, um den Infektionsschutz zu gewährleisten, Planungssicherheit zu schaffen und Verzögerungen im Studienfortschritt zu vermeiden. Details zu digitalen Prüfungen sind in den FAQ unter einer eigenen Kachel zu finden.
Prüfungen, die zwingend in Präsenz stattfinden müssen, dürfen ab Mitte Februar in absoluten Ausnahmefällen in Präsenz erfolgen, wenn sie gemäß Punkt 3.1 der gültigen Allgemeinverfügung des Landes NRW zulässig sind. Dies ist derzeit der Fall, wenn sie „aus tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden“ können. Da der Klausurzeitplan unweigerlich an die Verfügbarkeit räumlicher Kapazitäten gekoppelt ist, können insbesondere jene Prüfungen, für die im März eigens die Westfalenhallen angemietet worden sind, nicht verschoben werden. Da sich jedoch inzwischen abzeichnet, dass dort nun weniger Prüfungen stattfinden werden als geplant, könnten sehr große Kohorten geteilt werden, um zwischen den Prüfungsplätzen Abstände von mehr als 1,5 m zu gewährleisten. Auf Wunsch werden vor Ort wahlweise OP- oder FFP2-Masken zur Verfügung gestellt.
Eine Zusammenfassung der Hygieneregeln für Klausuren findet sich im ServicePortal.
Die TU Dortmund eröffnet derzeit die Möglichkeit, mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchzuführen. Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlaubt dies ausdrücklich. Sollten Prüfungen nach den Bestimmungen der Allgemeinverfügung trotzdem in Präsenz stattfinden, muss dies gegenüber dem Rektorat begründet werden.
Im ServicePortal ist ein Leitfaden für Videoprüfungen verfügbar.
Sofern berechtigte Gründe vorliegen (beispielsweise, wenn keine Messungen im Labor vorgenommen werden können), kann in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss die Abgabefrist von fristgebundenen Arbeiten (Abschlussarbeiten, Hausarbeiten, TP-Bericht etc.) auf Antrag individuell verlängert werden. Bei Abschlussarbeiten ist die Zentrale Prüfungsverwaltung darüber durch die Prüferin oder den Prüfer zu informieren. Die Anmeldung von Abschlussarbeiten ist digital möglich, Details sind mit der Zentralen Prüfungsverwaltung und der Betreuerin oder dem Betreuer zu klären.
Im Wintersemester 2020/21 gelten an der TU Dortmund die üblichen Abmeldefristen, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgelegt sind. Kann man die Prüfung kurzfristig krankheitsbedingt nicht antreten, so muss wie üblich ein Nachweis eingereicht werden. Wird die Prüfung aus kurzfristigen besonderen Umständen, die der Pandemie geschuldet sind, versäumt, so sind die Gründe gegenüber der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden und/oder der Prüfungsverwaltung glaubhaft darzulegen.
Ja, aufgrund der zunehmenden Beschränkungen im Lehrbetrieb gelten für das Wintersemester 2020/21 seit dem 23. Dezember dieselben Regelungen wie im Sommersemester zuvor: Prüfungen, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Jeder dieser Freiversuche gilt einmalig in jedem Prüfungsverfahren im Sinne eines weiteren Versuchs (Bonusversuch). Wird die im Bonusversuch unternommene Prüfung nicht bestanden, ergibt sich kein weiterer Bonusversuch. Der Bonusversuch gilt auch für Prüfungen, die zur Prüfungsphase des Wintersemester 2020/21 gehören, aus organisatorischen Gründen aber nach dem 31. März 2021 abgelegt werden.
Der Bonusversuch gilt nicht für Abschlussarbeiten und für Prüfungen, die aufgrund eines Täuschungsversuchs nicht bestanden oder als nicht ausreichend bewertet wurden. Über einen Bonusversuch bei weiteren Prüfungsformen – beispielsweise Planungsentwürfe, Hausarbeiten oder Vorträge – entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Studierenden, die krankheitsbedingt einer Corona-Risikogruppe angehören, stehen verschiedene Wege offen, um Einsicht in Prüfungsunterlagen zu nehmen. So können besondere Hygienemaßnahmen vor Ort getroffen werden, Termine können individuell verschoben werden oder es kann auf Antrag eine elektronische Einsichtnahme gemäß §9 der Corona-Ordnung der TU Dortmund erfolgen. Die Studierenden müssen dafür bei der Prüferin oder dem Prüfer einen Antrag einreichen und mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie zu einer Risikogruppe gehören. Nähere Informationen dazu finden Sie in einem Leitfaden im ServicePortal.
Finanzielles und Beratung
Die Höhe des Semesterbeitrags von 315,87 Euro legen das Studierendenparlament sowie das Studierendenwerk fest. Der Semesterbeitrag setzt sich aus dem Semesterticket und Beiträgen für die Studierendenschaft und das Studierendenwerk Dortmund zusammen.
Die TU Dortmund ist darum bemüht, etwaige nachteilige Folgen, die sich für Studierende ergeben können, so gering wie möglich zu halten. Wem aus dem Maßnahmenpaket der Coronakrise erhebliche individuelle nachteilige Folgen im Studium entstehen, kann die Informations- und Beratungsangebote der Universität in Anspruch nehmen. Die TU Dortmund bemüht sich um individuell angemessene Lösungen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 13. März bekannt gegeben, dass Studierenden aus der Coronakrise kein Nachteil beim BAföG entstehen soll. Das BAföG wird auch dann weitergezahlt, wenn pandemiebedingt Prüfungen ausfallen, die vorlesungsfreie Zeit verlängert wird oder Hochschulen schließen. Gibt es ersatzweise reguläre Online-Angebote, wird eine Teilnahme jedoch vorausgesetzt. Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung legt zudem fest, dass sich für alle, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2021 eingeschrieben waren, die individuelle Regelstudienzeit um jeweils ein Semester erhöht (§10). Dadurch verlängert sich auch die Förderungshöchstdauer für das BAföG. Über weitere Details informiert die offizielle BAföG-Webseite des Bundes sowie eine FAQ-Seite des Studierendenwerks Dortmund.
Die Abteilung Zentrale Studienberatung hat Informations- und Beratungsangebote unter anderem des Studierendenwerks Dortmund und des AStA zusammengetragen für Studierende, denen durch die Coronakrise finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Die Übersicht umfasst Themen wie BAföG, Hilfsfonds und Stellenbörsen und wird fortlaufend erweitert. So informiert sie auch über zinslose Kredite der KfW-Bank und den Notfallfonds der Studierendenwerke. Schauen Sie daher regelmäßig auf der Informationsseite nach weiteren Beratungs- und Unterstützungsangeboten.
Digitale Prüfungen
Umstellung auf digitale Prüfungen
Ja, die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW erlaubt den Hochschulen ausdrücklich, auf Beschluss des jeweiligen Prüfungsausschusses Online-Prüfungen durchzuführen (§6). So werden mündliche digitale Prüfungen an der TU Dortmund bereits seit dem Sommersemester 2020 erfolgreich praktiziert. Aufgrund der geltenden Corona-Schutzmaßnahmen sollen digitale Klausuren im Wintersemester 2020/21 bevorzugt durchgeführt werden. Auf der Lernplattform Moodle finden Lehrende dafür seit Mitte Januar ein stetig wachsendes Angebot an Hilfestellungen.
Ja. Auf Basis der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW hat die TU Dortmund im Sommersemester 2020 die Corona-Ordnung für den Studien- und Prüfungsbetrieb beschlossen. Diese ermöglicht den Wechsel der Prüfungsform, wenn eine Prüfung aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt werden kann. Der Prüfungsausschuss muss dies beschließen. Je nach Fach und Prüfungsstoff sind anstelle von Klausuren etwa mündliche Prüfungen, Hausaufgaben oder Hausarbeiten möglich. Wird die Prüfungsform geändert, so gilt dies einheitlich für alle teilnehmenden Studierenden. Unbenommen davon sind Härtefälle oder der Nachteilsausgleich für beeinträchtigte Studierende. An- und Abmeldefristen können sich mit der jeweils neuen Prüfungsform ändern.
Bis zum 7. März dürfen Präsenzprüfungen gemäß der Allgemeinverfügung des Landes nur in besonderen Ausnahmefällen vor Ort erfolgen. Ob diese Regelung darüber hinaus verlängert wird, ist derzeit unklar. Um zu vermeiden, dass Prüfungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden müssen, sollen bevorzugt digitale Prüfungen geplant und durchgeführt werden. Wie dies umgesetzt wird, liegt im Ermessen der Fakultäten. Sind Präsenzprüfungen zum aktuellen Zeitpunkt unumgänglich, müssen die entsprechenden Gründe hierfür dokumentiert werden.
Nein: Die Prüfungsform, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt wurde, gilt. Es können aber Ausnahmen gemacht werden. Wenn Studierende nachweislich nicht an der digitalen Prüfung teilnehmen können (z.B. wegen fehlender technischer Ausstattung, siehe unten), kann die Lehrperson eine Alternative festlegen.
Nein, für spätere Versuche muss die Entscheidung neu vom Prüfungsausschuss getroffen und begründet werden.
Im Prüfungsrecht ist für die Informationspflicht keine konkrete Frist genannt. Es wird empfohlen, dass Studierende, wenn dies organisatorisch möglich ist, spätestens 14 Tage vor der Prüfung informiert werden, wo und wie sie stattfindet oder ob sie ggf. verschoben wird.
Grundsätzlich ja. An den bestehenden Klausurterminen soll festgehalten werden, damit die Studierenden Planungssicherheit haben und sich die Prüfungsdichte nicht erhöht. Durch Einhaltung der Prüfungstermine wird zudem eine Überlastung der IT-Systeme vermieden. Sollten Verschiebungen aufgrund einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage erforderlich sein, so werden die neuen Termine bestmöglich in den Klausurplan integriert und rechtzeitig kommuniziert.
Durchführung digitaler Prüfungen
Im ServicePortal stehen eine ausführliche Checkliste sowie ein Schaubild mit allgemeinen Hinweisen zu Online-Klausuren zur Verfügung.
Prüferinnen und Prüfer können anstelle einer schriftlichen Klausur in Präsenz verschiedene digitale Alternativen wählen. Möglich sind beispielsweise Klausuren in Moodle oder Open-Book-Klausuren zum Download und Upload innerhalb einer festgelegten zeitlichen Frist. Bei Open-Book-Klausuren ist die Aufgabenstellung so konzipiert, dass nicht nachschlagbares Wissen, sondern ein höheres Maß an Verständnis im Mittelpunkt steht, weshalb Hilfsmittel erlaubt sind.
Möglich ist aber auch eine Hausaufgabe (Take Home Exam), bei der die Studierenden innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine Ausarbeitung zu einer komplexeren Problemstellung schreiben, oder der Wechsel zu mündlichen Prüfungen. Prüfungen, die bisher schon mit EvaExam Online erfolgen, können auch weiterhin damit durchgeführt werden.
Ja: Die Lehrperson darf und muss überprüfen, ob die oder der Studierende tatsächlich die Person ist, die zur Teilnahme an der Prüfung durch Anmeldung berechtigt ist. In beaufsichtigten Prüfungen kann das z.B. über die Videokonferenz erfolgen.
Die Lehrperson darf von den Studierenden verlangen, ein Ausweisdokument (UniCard, Personalausweis oder anderer amtlicher Lichtbildausweis) in die Kamera zu halten. Bei Prüfungen mit mehreren Teilnehmenden, z.B. digitalen Klausuren oder anderen Gruppenprüfungen, muss bei der Identitätsfeststellung darauf geachtet werden, dass sie einzeln in einem geschützten Bereich der Videokonferenz erfolgt, beispielsweise in einem Breakout-Room. So wird vermieden, dass die übrigen Teilnehmenden persönliche Daten aus Dokumenten wie dem Personalausweis sehen können. Ebenso bleibt so ein erweiterter Einblick in die privaten Räumlichkeiten geschützt, wenn – wie etwa bei mündlichen Prüfungen üblich – eingangs auch der gesamte Raum einmal per Webcam gezeigt werden soll. Auf dem Ausweisdokument dürfen alle Angaben abgeklebt werden außer Vor- und Nachname sowie das Foto. Die Identitätsfeststellung kann aus zeitlichen Gründen auch parallel durch mehrere Aufsichtspersonen in mehreren Breakout-Räumen erfolgen.
Die Lehrenden können auch beschließen, dass die Identitätsprüfung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung erfolgt, in der die Studierenden versichern, dass sie rechtmäßig an der Prüfung teilnehmen, sie eigenständig bearbeiten und prüfungsfähig sind.
Ja, das ist rechtlich zulässig und datenschutzseitig statthaft. Die Lehrperson darf Studierende per Video beaufsichtigen und sich vor der Prüfung auch einmal ihren Raum zeigen lassen. Die Beobachtung ist nur aus einer Perspektive (also nicht mehr als einer Kamera) zulässig. Über die Breakout-Funktion in Zoom kann auch die Identitätsfeststellung erfolgen. Eine Aufzeichnung während der Klausur oder die Nutzung KI-gestützter Software zur Videoüberwachung ist dagegen datenschutzrechtlich nicht erlaubt und durch die verfügbaren Systeme technisch auch nicht möglich. Es erfolgt auch keine Beobachtung der Bildschirme. Für Lehrende gibt es in einem Moodle-Raum Hinweise und Tipps zur Organisation und Durchführung von digitalen Klausuren.
Ja, Studierende dürfen zum Schutz der Privatsphäre auf eigenen Wunsch die Hintergrund-Funktion z.B. bei Zoom verwenden. Bei Verdacht auf Täuschung können die Prüferinnen und Prüfer eine Klärung in einer Breakout-Session einfordern, bei der das Hintergrundbild kurz ausgeblendet wird.
Digitale Prüfungen können über die bestehenden Systeme Moodle, Zoom und Webex erfolgen. Auch Sciebo und UniMail können eingesetzt werden. Bereits geschulte Lehrkräfte können zudem Eva Exam Online nutzen. Kurzfristige Neuanschaffungen sind nicht geplant.
Viele Aufgaben können digital bearbeitet und im Anschluss hochgeladen werden. Für die Bearbeitung oder Digitalisierung kann die Installation bestimmter Programme (z.B. Scan-Apps oder PDF-Annotationssoftware) erforderlich sein. Abgabeformate/Dateiformate müssen rechtzeitig geklärt sein. Aufgaben, die auf Papier bearbeitet werden, können mit dem Handy abfotografiert und hochgeladen werden. Lehrende können den Prüflingen zusätzlich alternative Möglichkeiten zur Abgabe ihrer Ergebnisse anbieten, beispielsweise per E-Mail. So kann auch eine rechtzeitige Abgabe der Ergebnisse sichergestellt werden, falls beispielsweise technische Probleme bei Moodle auftreten sollten.
Studierende sind – wie bei analogen Prüfungen – dafür verantwortlich, dass ihre Lösungen für die Prüferin oder den Prüfer leserlich ist. Das gilt auch für die Leserlichkeit von Scans.
Lehrende dürfen nicht verlangen, dass Studierende sich eine zusätzliche Ausstattung für die Prüfung beschaffen. Es besteht zwar kein genereller Anspruch auf einen Prüfungsplatz auf dem Campus oder auf eine alternative Prüfungsform, sollte ein Prüfling aber nicht über die erforderliche Ausstattung verfügen, darf der oder die Prüfende im Einzelfall eine Ermessensentscheidung treffen und einen Raum zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für beeinträchtigte Studierende bleibt unberührt. Allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie auf der Homepage des DoBuS.
Wenn nachweislich unverschuldet Probleme technischer Art eintreten, kann der zuständige Prüfungsausschuss den Sachverhalt prüfen und beispielsweise einen Wiederholungsversuch gewähren. Studierende sollten auftretende Störungen dokumentieren, zum Beispiel per Screenshot. Lehrende können den Prüflingen zusätzlich alternative Möglichkeiten zur Abgabe ihrer Ergebnisse anbieten, beispielsweise per E-Mail.
Studierende, die an einer digitalen Prüfung teilnehmen, müssen eine Eigenständigkeitserklärung abgeben. Dafür wird im Moodle-Raum für Prüferinnen und Prüfer ein Textbaustein vom Prüfungsamt bereitgestellt.
Wie in der analogen Prüfung dürfen Täuschungsversuche im Verdachtsfall kontrolliert werden. Es ist also möglich, dass Lehrende Studierende während der Prüfung in einen Breakout-Room bitten, um dort eine Kontrolle durchzuführen.
Ja, Lehrende dürfen Toilettengänge während der Prüfung nicht untersagen. Wie auch bei Prüfungen vor Ort dürfen die Lehrpersonen solche Prüfungsunterbrechungen aber dokumentieren.
Ja, auch bei der kurzfristigen Umstellung von schriftlichen Klausuren in Präsenzform auf digitale Formate müssen chancengleiche Prüfungsbedingungen für Studierende mit Beeinträchtigungen gewährleistet bleiben. Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich bei digitalen Klausuren finden Sie auf der DoBuS-Website.
Sonstiges
Die Prüfungshoheit liegt in den Fakultäten. Deshalb sind die Prüfungsausschüsse in der TU-Corona-Ordnung als Entscheidungsinstanz benannt. Sie müssen den Wechsel der Prüfungsform (z.B. von Präsenz- zu digitaler Prüfung) freigeben, und sie entscheiden auch über Einsprüche.
Auf der Lernplattform Moodle finden Lehrende seit Mitte Januar ein stetig wachsendes Angebot an Hilfestellungen. Der Bereich Hochschuldidaktik im zhb kann Fragen zur Gestaltung von Open-Book-Klausuren beantworten. Im ServicePortal ist ein Leitfaden für Videoprüfungen verfügbar.
Rückverfolgbarkeit
Die TU Dortmund hat ein System entwickelt, mit dem die Teilnehmenden bei Präsenzveranstaltungen an ihrem Sitzplatz oder in der Bibliothek digital ein- und auschecken können. Dies geschieht durch das Scannen von QR-Codes am Platz. Ein Sonderfall ist die Universitätsbibliothek: Hier erfolgt das Ein- und Auschecken für die Buchausleihe am Ein- und Ausgang.
Bei Präsenzlehre ist es rechtlich erforderlich, die Rückverfolgbarkeit für einen etwaigen Infektionsfall sicherzustellen, d.h. es müssen für jede Präsenzveranstaltung Teilnehmerlisten und Sitzpläne hinterlegt werden. Sollte es Corona-Fälle im Umfeld einer Lehrveranstaltung geben, können so mögliche Kontaktpersonen ausfindig gemacht und informiert werden. Dasselbe gilt für den Präsenzbetrieb in der Universitätsbibliothek.
In den großen Räumen dürfen nur markierte Sitzplätze genutzt werden. In kleineren Räumen kümmern sich die Fakultäten direkt um die Sitzverteilung. Schauen Sie im Raum nach Anweisungen oder Markierungen oder fragen Sie die Lehrperson. Der Mindestabstand von 1,5 m muss eingehalten werden. Generell ist wichtig, dass sich pro Sitzplatz nur eine Person eincheckt.
In den Hörsälen befinden sich die QR-Codes auf der Unterseite der Klapptische, ebenso bei den klappbaren Schreibtablaren, die an Stühlen angebracht sind. Es werden alle Räume, die für die Lehre genutzt werden, sowie die Lernplätze in der UB gekennzeichnet. Auf dem Aufkleber befinden sich neben dem QR-Code, eine ID-Nummer und gegebenenfalls eine Sitzplatznummer.
Am einfachsten funktioniert das Ein- und Auschecken mit einer neuen Funktion in der TU-App namens „Platz scannen“. Bei Ankunft am Platz oder in der UB muss die TU-App geöffnet werden und dann der QR-Code fotografiert werden. Um die QR-Codes zu fotografieren, muss bei der ersten Nutzung der Zugriff auf die Kamera erlaubt werden. (Bei manchen Smartphones reicht schon das Öffnen der Kamera. Diese erkennt den QR-Code dann automatisch und es muss nur noch bestätigt werden, dass die Platzdaten gesendet werden dürfen.) Auf dem Smartphone kann auch ein vorinstallierter QR-Code-Scanner verwendet werden, wenn die TU-App installiert ist. Man wird dann automatisch in die TU-App an die richtige Stelle weitergeleitet. Beim Verlassen des Platzes oder der UB muss per App wieder ausgecheckt werden. Dafür auf "ausbuchen" klicken und das Auschecken bestätigten oder den QR-Code ein zweites Mal scannen.
Wenn Sie das Auschecken vergessen haben, können Sie sich auch noch nachträglich per „Platz scannen“-Funktion auschecken. Klicken Sie dafür auf den roten Button in der App und bestätigen Sie das Auschecken. Achten Sie aber darauf, sich direkt nach Veranstaltungsende an Ihrem Sitzplatz auszuchecken. Durch verspätetes Auschecken laufen Sie Gefahr, fälschlicherweise als Kontaktperson identifiziert zu werden.
Für blinde und sehbeeinträchtigte Studierende hat DoBuS eine Anleitung zusammengestellt, wie das Ein- und Auschecken mit der TU-App per Voiceover funktioniert.
Die TU-App ist für alle Smartphones mit iOS oder Android kostenlos unter folgendem Link erhältlich: https://www.tu-dortmund.de/tu-app/
Alle TU-Mitglieder können sich zum Ein- und Auschecken über eduroam mit dem Uni-WLAN verbinden oder die mobile Datenverbindung ihres Handy-Vertrages nutzen.
Wenn die TU-App nicht genutzt werden kann, kann der QR-Code auch mit der Handykamera oder der Kamera am Laptop/Tablet fotografiert werden. Dann muss auf dem aufgezeigten Link geklickt werden, der direkt auf die richtige Seite im ServicePortal führt. Anschließend müssen noch die Kontaktdaten eingegeben und das Einchecken bestätigt werden.
Verfügt Ihr mobiles Endgerät nicht über eine Kamera, kann das Ein- und Auschecken auch über einen Webbrowser erfolgen. Der Link dafür ist: https://service.tu-dortmund.de/de/group/intra/rueckverfolgbarkeit. Ein beliebiges Gerät mit Internetzugang reicht aus, um sich ein- und auszuchecken. Dazu wird die ID-Nummer eingegeben, die auf den Aufklebern unter dem QR-Code steht. Alle TU-Mitglieder können sich über eduroam mit dem Uni-WLAN verbinden.
Wer über kein mobiles Gerät mit Internetzugang verfügt, muss sich schriftlich in eine Papierliste eintragen lassen. Die Lehrperson wird Ihre Daten erfassen und die digitale Nachpflege sicherstellen.
Wenn man sich in der App bereits angemeldet hat, so muss bei Erstanmeldungen im System nur die private Telefonnummer eingegeben werden. Ohne Anmeldung in der App muss der Name, die private Adresse und eine private Telefonnummer angegeben werden. Es sind dabei Festnetznummern und Mobilfunknummern erlaubt. Die gleichen Angaben werden auch bei dem Ein- und Auschecken über den Webbrowser benötigt. Die Daten werden in der App gespeichert und müssen bei weiterer Nutzung nicht noch einmal eingegeben werden. Sie können jederzeit geändert werden.
Es wichtig, dass Sie sich nach dem Besuch der Unibib bzw. nach der Lehrveranstaltung wieder auschecken. Sie werden beim Verlassen der Unibib bzw. am Ende einer Lehrveranstaltung nicht unmittelbar automatisch ausgecheckt. Erfolgt zwischenzeitlich keine Neuanmeldung an einem anderen Platz, werden Sie erst nach mehreren Stunden automatisch abgemeldet.
Um im Infektionsfall die Kontaktpersonen präzise ermitteln zu können, bitten wir Sie, immer an das Auschecken zu denken. Andersfalls laufen Sie Gefahr, aufgrund der Datenlage fälschlicherweise als Kontaktperson identifiziert zu werden.
Die Platzdaten werden für die rechtlich vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit an eine Datenbank geschickt, dort vier Wochen lang gespeichert und dann gelöscht. Die Platzdaten werden getrennt von Ihren Kontaktdaten aufbewahrt. Die erfassten Platzdaten werden streng vertraulich behandelt: Sie werden nur für die Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall genutzt, nicht für studienbezogene Meldungen wie z.B. Anwesenheitslisten. In Infektionsfall haben nur das Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz und das Gesundheitsamt Zugriff darauf. Die Kontaktdaten werden vier Wochen nach Ausscheiden aus der TU Dortmund und spätestens am Ende der Pandemie gelöscht.
Über das System zur Rückverfolgbarkeit sind alle Personen, die Kontaktpersonen waren, identifizierbar. Deren Kontaktdaten werden aus der separaten Stammdatenbank ermittelt und gemäß §4a der Corona-Schutzverordnung an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Den Prozess koordiniert das Referat Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz der TU Dortmund.
Rechtliche Grundlagen
Die Daten werden auf Grundlage von §4a Corona-Schutzverordnung und §§2 und 8 der Einschreibeordnung der TU Dortmund vom 20. August 2020 erfasst.
Gemäß der Allgemeinverfügung für den Hochschulbetrieb muss die Rückverfolgbarkeit gemäß §4a der Corona-Schutzverordnung bei Prüfungen und Lehrveranstaltungen sichergestellt werden. Das bedeutet, dass neben Name und Adresse auch die Telefonnummer der Anwesenden erfasst werden muss. Die Einschreibeordnung der TU Dortmund wurde entsprechend angepasst und im August vom Senat verabschiedet. Die Telefonnummer wird bei Anlässen wie Bewerbung und Einschreibung über das Studierendensekretariat (HIS) oder von den Systemen LSF und BOSS, z.B. bei Rückmeldung, Prüfungsanmeldung oder Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung einmalig abgefragt und gespeichert.
Die Platzdaten werden nach §4a Corona-Schutzverordnung vier Wochen lang gespeichert und danach gelöscht.
Die Platzdaten werden ausschließlich zur Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall nach §4a Corona-Schutzverordnung genutzt. Es werden keine Anwesenheitslisten für den Lehrbetrieb generiert.
Die TU Dortmund ist rechtlich verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Personen, die nicht einchecken wollen, sind deswegen vom Lehrbetrieb in Präsenz auszuschließen. Wer sich nicht einchecken möchte, muss auf die Online-Lehrangebote zurückgreifen.
Bei der Corona-App der Bundesregierung liegen die Daten beim Nutzer und nicht bei der Einrichtung. Die TU Dortmund muss als Einrichtung aber die Rückverfolgbarkeit sicherstellen und auf den Schutz aller achten. Deshalb reicht es nicht aus, wenn TU-Mitglieder die Corona-App der Bundesregierung nutzen.
Hochschulrecht
Der Landtag hat am 14. April 2020 ein Paket an Gesetzesänderungen zur Bewältigung der Coronakrise beschlossen, darunter auch eine Änderung des Hochschulgesetzes. Der neue Paragraph 82a „Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie“ hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft dazu ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die den Hochschulen Abweichungen von den Regelungen im Normalbetrieb erlaubt, um während der Coronakrise den Lehrbetrieb und die Funktionstüchtigkeit der Selbstverwaltung sicherzustellen. Ermöglicht werden sollen Abweichungen bei Prüfungen sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen, der Regelstudienzeit, der Einschreibung und der Arbeit und Amtszeit von Gremien.
Die entsprechende Corona-Epidemie-Hochschulverordnung wurde am 15. April 2020 veröffentlicht und zuletzt am 31. Dezember 2020 geändert. Am 27. Mai 2020 hat die TU Dortmund eine Corona-Ordnung für den Studien- und Prüfungsbetrieb beschlossen, die die geltenden Prüfungsordnungen vorübergehend ergänzt bzw. ersetzt. Die Regelungen werden im Folgenden erläutert.
Die Corona-Schutzverordnung regelt in §6, dass der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz zulässig ist. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dazu eine Allgemeinverfügung für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen veröffentlicht, deren Regelungen weiter unten erläutert werden.
Corona-Ordnung der TU Dortmund
Die vom Land NRW erlassene Corona-Epidemie-Hochschulverordnung hat das Rektorat dazu ermächtigt, im Benehmen mit den Fakultäten unter anderem prüfungsrechtliche Regelungen zu erlassen, die die geltenden Prüfungsordnungen vorübergehend ergänzen oder ersetzen. So soll den Herausforderungen durch die Coronakrise begegnet werden. Die TU Dortmund hat daher im Sommersemester 2020 erstmals eine Corona-Ordnung für den Studien- und Prüfungsbetrieb beschlossen. Diese trifft etwa Regelungen zu Einschreibevoraussetzungen, zur Prüfungsform, zu Freiversuchen, der Anerkennung von Prüfungsleistungen, zu berufspraktischen Studienphasen und zu Vorleistungen für Prüfungen (s. unten). Am 23. Dezember 2020 ist eine Änderung der Corona-Ordnung in Kraft getreten, die für das Wintersemester 2020/21 neue Regelungen zu Bonusversuchen und Regelstudienzeit umfasst. Am 5. Februar wurde ein Absatz zu Online-Prüfungen ergänzt.
Die in dieser Ordnung getroffenen Regelungen gelten vorrangig vor den Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen (§2 Abs. 1). Für Bereiche des Studien- und Prüfungsbetriebs, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, können die jeweils zuständigen Prüfungsausschüsse ergänzende Regelungen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Studiengänge und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlassen (§14). Die geänderte Corona-Ordnung der TU Dortmund gilt bis zum 30. September 2021.
Wenn aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen eine besondere Einschreibevoraussetzung (künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit), die für die Zulassung erforderlich ist, nicht erbracht oder nachgewiesen werden konnte, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. die Fakultät, inwieweit andere Leistungen zu erbringen sind (§3).
Wenn eine Prüfung aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt werden kann, kann der zuständige Prüfungsausschuss über einen Wechsel der Prüfungsform entscheiden (§5 Abs. 1). Wurde bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung erfolglos ein Prüfungsversuch unternommen, ist für die Wiederholungsprüfung ebenfalls ein Wechsel der Prüfungsform möglich (§7 Abs. 1).
Aufgrund der zunehmenden Beschränkungen im Lehrbetrieb gelten für das Wintersemester 2020/21 seit dem 23. Dezember dieselben Regelungen wie im Sommersemester zuvor: Prüfungen, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Jeder dieser Freiversuche gilt einmalig in jedem Prüfungsverfahren im Sinne eines weiteren Versuchs (Bonusversuch). Der Bonusversuch gilt auch für Prüfungen, die zur Prüfungsphase des Wintersemester 2020/21 gehören, aus organisatorischen Gründen aber nach dem 31. März 2021 abgelegt werden.
Von der Regelung ausgenommen sind Prüfungsversuche, die aufgrund eines Täuschungsversuchs mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ bewertet werden. Wird die im Bonusversuch unternommene Prüfung nicht bestanden, ergibt sich kein weiterer Bonusversuch.
Der Bonusversuch gilt nicht für Abschlussarbeiten. Über einen Bonusversuch bei weiteren Prüfungsformen – beispielsweise Planungsentwürfe, Hausarbeiten oder Vorträge – entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Die Abmeldung von einer Prüfung richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung. Kann man die Prüfung kurzfristig krankheitsbedingt nicht antreten, so muss wie üblich ein Nachweis eingereicht werden. Wird die Prüfung aus kurzfristigen besonderen Umständen, die der Pandemie geschuldet sind, versäumt, so sind die Gründe gegenüber der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden und/oder der Prüfungsverwaltung glaubhaft darzulegen.
Die Prüferinnen und Prüfer ermöglichen es den Studierenden, innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsunterlagen einzusehen (§9 Abs. 1). Dies kann auf elektronischem Weg oder vor Ort unter Beachtung der Hygienevorschriften erfolgen. Für Studierende, die hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 zu Risikogruppen gehören oder Angehörige haben, die zu Risikogruppen gehören, kann auf Antrag eine Einsichtnahme ausschließlich auf elektronischem Weg vorgesehen werden. In diesem Fall ist ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe erforderlich (§9 Abs. 2).
Bei einer Einsichtnahme vor Ort muss das Hygienekonzept eingehalten werden. Informationen finden Sie dazu im Service-Portal.
Die Voraussetzungen für ein im Studiengang integriertes Auslandssemester, Praxissemester oder eine andere berufspraktische Studienphase können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Zudem kann der Prüfungsausschuss über mögliche fachlich und inhaltlich angemessene Alternativen entscheiden (§11 Abs. 1). Können im Studienverlaufsplan vorgesehene Praktika derzeit nicht abgeleistet oder bereits begonnene Praktika nicht beendet werden, kann der Prüfungsausschuss über angemessene Ersatzleistungen entscheiden. Dabei sollen folgende Richtlinien gelten: Bei externen Praktika (außer Lehramt) reichen 75% der üblichen Leistungen für eine Anerkennung aus. Bei 50 bis 75% wird eine zusätzliche, vom Prüfungsausschuss festzulegende Ersatzleistung gefordert. Wurde weniger als die Hälfe erbracht, muss die Leistung wiederholt werden.
Die Ordnung beschreibt in §11 Abs. 2 Regelungen für folgende Praxisphasen in Lehramtsstudiengängen: das Berufsfeldpraktikum, das Eignungs- und Orientierungspraktikum sowie das Praxissemester. Weitere Regelungen betreffen die Ausgestaltung der Theorie-Praxis-Berichte bzw. der Theorie-Praxis-Reflexion. Details dazu erläutert das DoKoLL.
Der zuständige Prüfungsausschuss kann regeln, dass Zulassungsvoraussetzungen wie die erfolgreiche Teilnahme an anderen Veranstaltungen für alle Studierenden des Studiengangs übergangsweise gelockert oder ausgesetzt werden (§12 Abs. 1). Es soll möglich sein, auch jene Studienabschnitte zu wählen, für die die oder der Studierende noch nicht die erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erreicht hat (§12 Abs. 2). Dies gilt ebenfalls für die Anmeldung von Abschlussarbeiten und sonstigen schriftlichen Hausarbeiten (§12 Abs. 3).
Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Mit der vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) erlassenen „Corona-Epidemie-Hochschulverordnung“ wird festgelegt, dass sich die Regelstudienzeit für im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2021 eingeschriebene Studierende um jeweils ein Semester erhöht. Zudem erlaubt das MKW den Rektoraten, Sonderregelungen zu treffen, um den Lehrbetrieb und die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung aufrecht zu erhalten. Dazu gehören insbesondere Regelungen zu Prüfungsformen, Teilnahmevoraussetzung und Anerkennung von Prüfungsleistungen oder sonstigen Leistungen, aber auch zu Lehrformaten. Fristen zur Einschreibung und Einreichung der erforderlichen Nachweise können verschoben werden. Gremien können Sitzungen digital durchführen und Beschlüsse auf elektronischem Wege fassen. Auch können Gremienwahlen verlegt werden, wenn Wahlen nicht durchführbar sind. Details dazu finden Sie in den nachfolgenden Fragen und Antworten.
Die „Corona-Epidemie-Hochschulverordnung“ erlaubt den Hochschulen ausdrücklich Online-Prüfungen durchzuführen (§6). Die Hochschulen dürfen zudem Sonderregelungen zur Prüfungsform treffen (§7 Abs. 1), sodass etwa Klausuren auch durch andere Prüfungsformen ersetzt werden könnten. Auch Teilnahmevoraussetzungen dürfen geändert werden (§7 Abs. 2), damit ausfallende Angebote den allgemeinen Studienfortschritt nicht stoppen. Einzelheiten zu Prüfungsregelungen trifft das Rektorat im Benehmen mit den Fakultäten (§7 Abs. 5). Die Rektorate dürfen auch Sonderregelungen erlassen, um die Anerkennung von Prüfungsleistungen zu erleichtern (§9). Welche Regelungen das Rektorat der TU Dortmund auf dieser Grundlage erlassen hat, ist unter „Corona-Ordnung der TU Dortmund“ aufgeführt (siehe oben).
Die Rektorate dürfen Sonderregelungen zur Art der Durchführung von Lehrveranstaltungen erlassen (§8), damit Formate sachgerecht an die neuen Anforderungen angepasst werden können. Die Regelungen, die das Rektorat der TU Dortmund diesbezüglich erlassen hat, sind unter „Corona-Ordnung der TU Dortmund“ aufgeführt (siehe oben). Auch können Lehrveranstaltungen vom Semesterplan abweichend auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden (§8).
Die Sonderregelungen haben keine Auswirkungen auf die Akkreditierung der Studiengänge (§11). Der Akkreditierungsrat hatte bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 die Anzeigepflicht für wesentliche Änderungen ausgesetzt.
Für alle im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/2021 eingeschriebenen Studierenden erhöht sich die individualisierte Regelstudienzeit um jeweils ein Semester (§10). Wurde die individualisierte Regelstudienzeit bereits für das Sommersemester 2020 um ein Semester erhöht, wird diese um ein weiteres Semester erhöht, wenn die betroffenen Studierenden auch im Wintersemester 2020/2021 an der TU Dortmund eingeschrieben oder zugelassen sind. Auf diese Weise können nachteilige Auswirkungen aus dem eingeschränkten Lehrbetrieb für Studierende abgemildert werden. Mit der Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit geht auch eine Verlängerung der BAföG-Höchstbezugsdauer um zwei Semester einher.
Die Hochschulen dürfen kurzfristig Fristen für die Einschreibung anpassen. Zudem kann das Rektorat Regelungen erlassen, die die Art und Weise betreffen, in der der Nachweis einer studiengangsbezogenen besonderen Vorbildung oder sonstigen Eignung erbracht wird (§12 Abs. 1).
Gremien können ihre Sitzungen während der Coronakrise per Video- oder Telefonkonferenz durchführen, auch eine Mischform aus elektronischer und physischer Anwesenheit ist zulässig (§5 Abs. 5). Zudem ermöglicht die Rechtsverordnung, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlüsse ist die Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zu informieren (§5 Abs. 2). Eine Handreichung zur digitalen Arbeit der Gremien steht im ServicePortal zur Verfügung.