Vom  Institut zur Fortbildung von Betriebsräten stammt folgende Information zur Altersteilzeit:

Besondere Vertrauensschutzregelung für Altersteilzeit

Besondere Vertrauensschutzregelung für Altersteilzeit

Die Regierungskoalition wird die Altersgrenzen für bestimmte Rentenarten erhöhen und eine besondere Vertrauensschutzregelung für Altersteilzeit treffen. Da auch diese Vertrauensschutzregelung (Stichtag 29. November 2006) wieder sehr kurzfristig ist und weit reichende Bedeutung für die Betroffenen hat, möchten wir Sie heute über die Konsequenzen informieren. Im Hinblick darauf, dass Ihnen wenig Zeit zum Handeln bleibt, um die Vertrauensschutzregelung zu nutzten, informieren wir Sie unter dem Vorbehalt, dass sich der Stichtag noch geringfügig verschieben kann.

Hintergrund:

Die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren soll um zwei Jahre auf 67 Jahre angehoben werden. Hiervon betroffen sind die Jahrgänge ab 1964. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 soll die Anhebung schrittweise erfolgen. Die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte soll ebenfalls von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Für die Jahrgänge 1949 bis 1963 soll die Anhebung auch schrittweise erfolgen.Von der Anhebung der Altersgrenze soll zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betroffen sein, die von 63 auf 65 Jahre erfolgen soll. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 soll die Anhebung ebenfalls schrittweise erfolgen.

 Vertrauensschutz bei Altersteilzeit:

 Von der Anhebung dieser Altersgrenzen sollen nach einer Vertrauensschutzregelung jedoch die Versicherten der Jahrgänge bis einschließlich 1954 ausgenommen werden, die bereits zu einem festgeschriebenen Stichtag verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben.

Dieser Stichtag soll der Tag der Einbringung des Gesetzesentwurfs in das Kabinett sein. Dies könnte nach den vorliegenden Informationen der 29. November 2006 sein.

 Konkret bedeutet dies:

 1. Wer noch vor dem Stichtag verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart hat, sichert sich für alle Altersrentenarten die derzeit geltenden Altersgrenzen.

 2.Wer erst nach dem Stichtag verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart, ist von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen. Ein vorzeitiger Rentenbezug ist dann nur unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen möglich.

 3. Für diejenigen, die vor 2012 in Rente gehen wollen, ändert sich nichts, weil die Anhebung der Altersgrenze erst ab 2012 wirkt.

 4. Zur Klarstellung: Da die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht angehoben wird, können die Versicherten der Jahrgänge bis einschließlich 1951 nach wie vor bei Erfüllung der Voraussetzungen und einer Altersteilzeitvereinbarung bis einschließlich 2003 diese Rente ab dem 60. Lebensjahr mit entsprechenden Abschlägen beanspruchen.

 Besonders hinweisen möchten wir schließlich darauf, dass die Altersteilzeitvereinbarung grundsätzlich erst nach genauer Prüfung abgeschlossen werden sollte. Dazu sollten zumindest mit dem Rentenversicherungsträger die rentenrechtlichen Voraussetzungen geklärt sein und die Höhe des Entgelts in der Altersteilzeit feststehen.

Institut zur Fortbildung von Betriebsräten  Hans Schneider  Neu-Egling 7  82418 Murnau

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